Leitsatz
Mit Beschluss vom 7.6.2010 hatte das AG die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es der internen Teilung der für die Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a.G. bestehenden Anrechte den mitgeteilten Wert des Ehezeitanteils des Fondsguthabens per 28.2.2010 (Ende der Ehezeit) i.H.v. 2.987,75 EUR zugrunde gelegt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G., die zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zum Versorgungsausgleich führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es sich bei der S. Lebensversicherung um eine Privatversicherung handele, die nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) über Rückkaufswerte zu bewerten sei, § 46 VersAusglG. Dies gelte auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.
Da der Lebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sei, sei § 176 VVG a.F. anzuwenden, wonach der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen sei. Dabei seien Prämienrückstände vom Rückkaufswert abzusetzen.
Den Wert habe die Beschwerdeführerin mit 2.637,75 EUR angegeben. Er sei gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Nach Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG, die durch die Beschwerdeführerin mit 1,5 %, mindestens aber 100,00 EUR pro Anteil angegeben worden seien, errechne sich ein Ausgleichswert von 1.218,87 EUR. Dieser sei auf den Antragsgegner zu übertragen.
Zu Recht weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aufgrund der Fondsgebundenheit der Lebensversicherung auch nach Ende der Ehezeit erhebliche Schwankungen ergeben hätten und diese Veränderungen des Wertes des Ehezeitanteils aufgrund von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG grundsätzlich bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien.
Eine derartige Berücksichtigung nach derzeitiger Rechtslage könne jedoch nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolge.
Eine offene Tenorierung - wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen -, nach der eine Ausgleichsquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt abzüglich der Kostenquote von 1,5 % zu übertragen sei, sei mangels Bestimmtheit nicht möglich. Vielmehr habe sich aus der Formel selbst zu ergeben, welche Rechtsfolgen sich aus dem Beschluss ergeben sollten.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 12.10.2010, 12 UF 838/10