Leitsatz
Die Parteien hatten am 30.3.1994 geheiratet. Auf den der Antragsgegnerin am 22.12.2004 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe mit Urteil des AG vom 24.10.2005 geschieden.
Für den Versorgungsausgleich wurde aufseiten des Antragstellers von einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen in der Annahme, dass bei Ablauf der Amtszeit des Antragstellers am 3.1.2006 keine der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand gemäß §§ 131 Abs. 1, 134 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) vorliegen würden.
Mit der am 23.11.2005 eingegangenen Beschwerde teil die weitere Beteiligte zu Ziff. 1 mit, der Antragsteller sei am 9.10.2005 wieder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden, weshalb nunmehr bei Ablauf der neuen Amtszeit die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand gemäß §§ 131 Abs. 1, 134 LBG erfüllt seien. Dies sei auch bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, der Antragsteller habe bei der weiteren Beteiligten zu Ziff. 1 Versorgungsanwartschaften i.H.v. 1.172,00 EUR erworben, nachdem inzwischen die Voraussetzungen der §§ 131 i.V.m. 134 LBG vorlägen. Die Annahme des Antragstellers, dass die erst durch seine nach Ehezeitende erfolgte Wiederwahl entstandenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung für den Versorgungsausgleich irrelevant seien und ein Ausgleich nur auf Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenverscherung vorgenommen werden dürfe, sei unzutreffend.
In Rechtsprechung und Literatur sei allgemein anerkannt, dass im Falle eines Wahlbeamten wie des Antragstellers maßgeblich für die Beurteilung seiner Versorgungsanwartschaften nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung sei (vgl. BGH FamRZ 1992, 46; 1995, 414; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz 39; Hahne in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. Kap VI Rz. 75).
Sei der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt wie im vorliegenden Fall der Antragsteller, so sei für die Bestimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorlag, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Die Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sei auch nicht erst nach der Ehezeit entstanden, sie habe vielmehr lediglich eine andere Wertigkeit erhalten.
Anders als etwa in Fällen einer Beförderung oder eines Wechsels eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei der Wiederwahl eines Bürgermeisters durch Ehezeitende nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehezeit.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2006, 18 UF 305/05