Leitsatz
Kernproblem der Entscheidung war die Bewertung eines von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in dem von der Ehefrau betriebenen Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG. Der Leistungsfall war vor der Strukturänderung am 31.12.2001 eingetreten.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 14.4.1960 geheiratet und waren durch Verbundurteil des AG vom 18.12.1987 geschieden worden. Zustellung des Ehescheidungsantrages war am 11.12.1986 erfolgt.
Erstinstanzlich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 520,55 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA übertragen worden. Ferner wurde zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL im Wege des analogen Quasisplittings auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA eine Rentenanwartschaft von monatlich 46,95 DM begründet. Dabei legte das AG während der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 188,60 DM und solche des Ehemannes von monatlich 1.229,70 DM zugrunde, ferner eine von ihm bei der VBL erworbene unverfallbare Anwartschaft auf nicht dynamische Versorgungsrente von monatlich 476,83 DM. Nach entsprechender Dynamisierung stellte das AG insoweit einen Betrag von 93,90 DM in die Berechnung zum Versorgungsausgleich ein.
Die Ehefrau bezog seit dem 1.2.2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Der Ehemann bezog seit dem 1.2.2001 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters und von der VBL eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
In dem von der Ehefrau betriebenen Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich hat das AG das Verbundurteil vom 18.12.1987 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert. In dieser Entscheidung hat das AG die für den Ehemann bei der VBL bestehende, bereits laufende ehezeitliche Versorgung von 786,95 EUR als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung gem. § 2 S. 4 BarwertVO mit monatlich 810,26 DM = 414,28 EUR dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Gegen die Abänderungsentscheidung richtete sich die Beschwerde der VBL, die erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.
Die zum Ende der Ehezeit bestehenden Anrechte des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL seien nach der Neuregelung der Zusatzversorgung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 1474) lediglich im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dagegen als volldynamisch zu beurteilen. Dementsprechend sei die bereits laufende Betriebsrente des Ehemannes als volldynamisch zu bewerten und deren Ehezeitanteil in Fortführung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 601, 602) ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Abänderung nach § 10a Abs. 3 VAHRG nicht vor. Nach dieser Regelung finde eine Abänderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig sei. Voraussetzungen hierfür sah das OLG als nicht gegeben.
Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf abweichende oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Bewertung nach dem Ende der Ehezeit bezogener teildynamischer Versorgungen im Versorgungsausgleich zu.
Rechtsbeschwerde wurde eingelegt (BGH XII ZB 24/07).
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2007, 1 UF 195/06