Leitsatz

Das AG hatte den Versorgungsausgleich nach dessen Abtrennung aus dem Verbund in der Weise geregelt, dass es zunächst Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Unterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 201,40 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug.

Ferner hat das FamG zum Zwecke des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 99,61 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Versorgungsrente noch nicht unverfallbar sei und eine Umrechnung des als statisch angesehenen Versorgungsanrechts nach der Barwertverordnung vorzunehmen sei.

Mit der Beschwerde hat die VBL - der Ehemann bezog seinerzeit eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - gerügt, dass die bei ihr bestehende Zusatzversorgung zu Unrecht als statisch angesehen worden sei. Sie sei vielmehr als volldynamisches Anrecht mit einem Nominalbetrag (Ehezeitanteil) von 345,48 DM zu berücksichtigen, so dass Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 172,74 DM zu begründen seien.

Das OLG hat daraufhin die Entscheidung des FamG zum Quasisplitting geändert. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des BGH auf die weitere Beschwerde der VBL aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen worden.

Die DRV Bund hat die dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28.2.2003 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus nicht weiter bewilligt. Er war seit dem 1.3.2003 wieder berufstätig.

Die Ausgangsbeschwerde der VBL führte zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des weiteren Ausgleichs gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ausgehend von einer Startgutschrift zum 31.12.2001 i.H.v. 209,44 EUR und einem zeitratierlich berechneten Ehezeitanteil von 159,09 EUR betrug der auf das Ehezeitende zurückgerechnete Ehezeitanteil der Startgutschrift 155,17 EUR. Dieser Betrag war nach Auffassung des OLG entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der BarwertVO (Tabelle 1 Anm. 2: Erhöhung um 65 %) umzurechnen. In Höhe des umgerechneten Betrages seien im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgungsanrechte des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu begründen.

Nach Dynamisierung des Betrages i.H.v. monatlich 155,17 EUR errechnete das OLG einen Betrag von 43,00 EUR. Hiervon stehe der Ehefrau die Hälfte, somit 21,50 EUR zu. Daher seien im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 21,50 EUR auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07.02.2006, 11 UF 86/01

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