Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Altersversorgungen setzen sich zunehmend aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Sie haben häufig einen garantierten (nicht variablen) und einen noch nicht feststehenden (variablen) Teil. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ergibt sich daher die Frage, ob und ggf. wie diese Bestandteile einzubeziehen sind.
Sachverhalt
Die Eheleute hatten im September 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann im Oktober 2005 zugestellt. Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich galt die Zeit vom 01.09.1970 bis zum 30.09.2005.
Während der Ehezeit hatte die Ehefrau Anwartschaften bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse i.H.v. 33, 44 EUR monatlich erworben, der Ehemann Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder i.H.v. 532,64 EUR monatlich sowie weitere Anwartschaften bei der VBL Extra (Tarifvariante D, AVB 01) i.H.v. 24,76 EUR monatlich.
Das AG hatte in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch die Tabellenwerte der Tabelle 1 der BarwertVO in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVO zugrunde gelegt, statt die nunmehr die geltenden Tabellenwerte der 3. Verordnung zur Änderung der BarwertVO anzuwenden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Beschwerde ein. Das Rechtsmittel führte zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der VBL für begründet, da das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich einen nicht mehr geltenden Tabellenwert der BarwertVO zugrunde gelegt hatte.
Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften nach der BarwertVO in der Weise umgerechnet, dass sich eine Anwartschaft der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse i.H.v. 18,55 EUR monatlich ergab.
Nach einer Umrechnung der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL ergaben sich für ihn dort Rentenanwartschaften i.H.v. 347,59 EUR, die Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL Extra auf eine freiwillige Versicherung beliefen sich nach der Berechnung des OLG auf 24,76 EUR monatlich. Der nach § 8 AVB Extra garantierte Anteil belaufe sich auf monatlich 18,56 EUR.
Hinsichtlich der bei der VBL Extra erworbenen weiteren Anwartschaften des Antragsgegners i.H.v. 6,19 EUR hat das OLG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nur i.H.v. 75 %, somit i.H.v. 18,57 EUR, sei die Rente der VBL Extra garantiert und damit unverfallbar. Da gem. den Versicherungsbedingungen der VBL Extra bei ungünstiger Entwicklung die Betriebsrente um bis zu 25 % verringert werden könne, sei die Rente in dieser Höhe noch verfallbar.
Hinweis
Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs eingeholten Auskünfte zu den betrieblichen Altersversorgungen weisen in der Regel einen Gesamtbetrag aus. Der Praktiker muss daher darauf achten, ob sich der Gesamtbetrag aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt. Je nach Ausgestaltung kann dann bereits die Frage der Unverfallbarkeit und damit der Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich problematisch werden. Ferner können unterschiedliche Bestandteile auch eine unterschiedliche Dynamik enthalten, was bei der Umwertung zu berücksichtigen ist.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2006, 11 UF 441/06