Leitsatz
Die Parteien stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Kernproblem des Rechtsstreits war die anzuwendende Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente sowie die von dem Ehemann begehrte Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 2.9.1960 geheiratet. Durch Verbundurteil des FamG vom 22.7.1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit vom 1.9.1960 bis zum 30.11.1997 hatten beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann verfügte darüber hinaus aus einer Betriebszugehörigkeit vom 1.7.1998 bis 31.12.1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung.
Das AG hatte den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.098,83 DM (561,82 EUR) - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 EUR) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das erstinstanzliche Gericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
In seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich behandelte es das in vollem Umfang während der Ehezeit erworbene betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 EUR) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrages (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermindern. In Höhe des dann verbleibenden Betrages von 252,57 DM (337,97 DM - 85,40 DM) bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau bezog seit dem 1.8.2003, der Ehemann seit dem 1.12.1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erhielt der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe für die Zeit ab 1.1.2003 mit monatlich brutto 1.088,69 EUR festgestellt wurde.
Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1.8.2003 an sie eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 497,31 EUR zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wurde vom OLG zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte dem OLG nicht in allen Punkten der Begründung, hielt aber die dortigen Ausführung im Ergebnis für richtig.
Die Kritik des Ehemannes an der von dort angewandten Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlichen auszugleichenden Versorgung abzuziehen sei, hielt der BGH für zutreffend.
Der Rechenweg des OLG sei geeignet, die Mängel der bis 31.12.2002 geltenden Barwert-VO in Grenzen aufzufangen. Zwar habe der Verordnungsgeber den Beanstandungen des BGH inzwischen durch die seit dem 1.1.2003 geltende zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-VO vom 26.5.2003 und durch die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-VO vom 3.5.2006 hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheine es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-VO durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-VO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-VO "entdynamisierten" Teilausgleich gekürzt werde.
Im Ergebnis sei es vertretbar, einen unter der bis 31.12.2002 geltenden Barwert-VO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf die aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht werde.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben würden, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden sei und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt werde als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom OLG befolgten Methode (BGH v. 20.12.2...