Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich war die Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Ferner ging es um die auf den Ausgleichswert einer Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und deren Berücksichtigung.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 8.1.1971 geschlossene Ehe war durch Urteil des AG vom 15.8.2002 unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Während der Ehezeit vom 01.01.1971 bis zum 30.06.1998 hatten beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin geringfügig höhere als der Antragsgegner. Zum Ausgleich einer Versorgungszusage, die dem Antragsgegner am 4.5.1987 als Geschäftsführer und Gesellschafter der t. GmbH erteilt worden war, wurde im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG die gesetzliche Rentenversicherung des Antragsgegners in Höhe des nach Satz 2 zulässigen Betrages von 44,38 EUR herangezogen, wobei die private Altersversorgung des Antragsgegners auf der Grundlage von 55 % seines zuletzt - mit Wirkung zum 1.9.2002 herabgesetzten - Bruttofestgehalts von 12.700,00 EUR monatlich unter Anrechnung einer Direktversicherung i.H.v. 10 % der Versicherungssumme von 80.000,00 DM auf eine jährliche Rentenzahlung von 79.729,00 EUR aufsummiert und mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Rente von 1.063,86 EUR monatlich umgerechnet worden war. Die danach verbliebene Differenz von 451,46 EUR war dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.

Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.8.2009 beantragt worden. Nachdem die t. GmbH mit Schreiben vom 16.11.2009 ihre bereits im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren erteilte Auskunft bestätigt und den Wert der dem Antragsgegner zum Ehezeitende zugesagten Jahresrente unverändert von 79.729,00 EUR beziffert hatte, hat das AG den Antragsgegner mit Beschluss vom 20.5.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin ab 10.9.2009 eine monatliche Ausgleichsrente von 1.608,07 EUR zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.

Die Rechtsmittel beider Parteien hatten in der Sache keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt eine Korrektur des Versorgungsausgleichs zugunsten der Antragstellerin für nicht geboten, da das AG den Ehezeitanteil der privaten Altersversorgung des Antragsgegners zu Recht nicht nach dessen Betriebszugehörigkeit ab 1.1.1978, sondern mit Blick auf den Zeitpunkt der Versorgungszusagen am 4.5.1987 bemessen habe.

Der Ehezeitanteil der privaten Rentenanwartschaft des Antragsgegners sei nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB a.F. zeitratierlich zu ermitteln, weil sie nach der Zusage der t. GmbH vom 4.5.1987 weder ausschließlich zeitabhängig (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4a BGB) noch in Bruchteilen der Beiträge (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB), noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB) zu bemessen sei, sondern sich nach einem Prozentsatz des zuletzt bezogenen Festgehalts richte (vgl. BGH FamRZ 2007, 891; BGH FamRZ 1993, 684).

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB sei der Ehezeitanteil der Versorgung nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der betrieblichen Altersversorgung. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsberechtigter, der die zugesagte Rente noch nicht beziehe, bis zur vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem Betrieb angehören werde. Demgemäß sei von einer Versorgung auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der getroffenen Abrede nach den individuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für diesen Rentenbeginn darstelle. Anschließend sei der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspreche (BGH FamRZ 2007, 891; BGH FamRZ 1996, 1538).

Entsprechend habe das AG den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Antragsgegners zutreffend aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähigen Zeit (Mai 1987 bis Juni 1998) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der für die Rente maßgeblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Auf diese Weise sei es zu ehezeitlichen Anwartschaften i.H.v. 3.396,94 EUR gelangt und habe nach Berücksichtigung des in dem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens durchgeführten Teilausgleich eine monatliche Rente von 1.608,07 EUR errechnet. Dieses Ergebnis sei nicht zu beanstanden.

Den Einwand des Antragsgegners, dass nach § 1587h BGB a.F. unter Heranziehung der gesetzgeberischen Wertung in § 20 VersAusglG bei der Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente private Kran...

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