Leitsatz
Die Parteien stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der ausgleichspflichtige Ehemann hatte während der Ehezeit geringere Anrechte als die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und war nur im Hinblick auf die erworbenen Anrechte auf Betriebsrente ausgleichspflichtig. Es ging primär um die Frage, wie dieser Umstand im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 26.2.1971 geheiratet und lebten seit November 1985 voneinander getrennt. Auf den am 7.2.2003 zugestellten Antrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 21.11.2003 rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau i.H.v. 468,36 EUR, der Ehemann i.H.v. 71,52 EUR monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2003. Ferner hatten beide während der Ehezeit Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, die Ehefrau i.H.v. 168,09 EUR, der Ehemann in Höhe von 283,96 EUR monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Der Ehemann hatte in der Ehezeit zusätzliche Anrechte auf eine ihm am 16.01.1981 zugesagte statische Betriebsrente i.H.v. monatlich 1.022,58 EUR erworben, die das erstinstanzliche Gericht in seiner Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 EUR in die Versorgungsausgleichsbilanz einstellte.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte in Höhe des zulässigen Grenzbetrages von monatlich 47,60 EUR von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertrug. Zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte der Parteien hat es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte i.H.v. 57,94 EUR übertragen und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Beide Parteien bezogen inzwischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem die Betriebsrente i.H.v. 1.022,58 EUR. Die Versorgungseinkünfte der Ehefrau betrugen insgesamt 875,86 EUR, die des Ehemannes 1.567,83 EUR.
Auf Antrag der Ehefrau hat das AG den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21.6.2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 424,68 EUR monatlich zu zahlen.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde führte zur Abänderung der Entscheidung durch das OLG, das den Ehemann verpflichtete, an sie ab 21.6.2004 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 463,19 EUR zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes wurde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.
Er beanstandete, dass das OLG die beiderseitigen gesetzlichen Renten bei der Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht einbezogen habe. Die Betriebsrente des Ehemannes sei bereits im Wertausgleich durch Verrechnung mit dem Saldo der gesetzlichen Renten teilweise ausgeglichen worden. Für die Berechnung dieses Teilausgleichs sei die Dynamisierung der Betriebsrente nicht nötig, weil beim Wertausgleich eine ältere BarwertVO zugrunde gelegt worden und deshalb die Umrechnung nicht bindend sei (BGH v. 20.12.2006 - XII ZB 166/04, BGHReport 2007, 300 = FamRZ 2007, 363, 364; v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, BGH v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, BGHReport 2007, 111 = FamRZ 2007, 120, 121 f.).
Es genüge, die einzubeziehenden gesetzlichen Renten mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte bei Ehezeitende und zurzeit des Rentenbeginns zu aktualisieren.
Ferner rügte der BGH, dass das OLG trotz der langen Trennungszeit die wirtschaftliche Situation der Ehefrau ausdrücklich offen gelassen und bei seiner Entscheidung, den Ausgleich nicht nach § 1587h BGB zu kürzen, nicht berücksichtigt hatte. Der BGH wies darauf hin, dass mehrere Umstände jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen lassen könnten. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen sei Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe sei das OLG bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.
Hinweis
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Praktiker grundsätzlich prüfen, ob beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich alle anderen Anrechte - somit auch solche Anrechte, die an sich dem Rentensplitting unterliegen - beim Wertausgleich erfasst sind.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 20.06.2007, XII ZB 50/05