Leitsatz

Das AG hatte durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Antragstellerin hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften erworben. Der Antragsgegner hingegen hatte Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der allgemeinen Rentenversicherung und ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben.

Das AG hat den Versorgungsausgleich u.a. in der Weise durchgeführt, dass es die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zusammengefasst und einheitlich ausgeglichen hatte, ohne zwischen Anrechten der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Beteiligte, die geltend machte, die zu übertragenden Entgeltpunkte seien dem jeweiligen Versicherungszweig zuzuordnen.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung und derjenigen in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren sei. Die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheide sich von der allgemeinen Versicherung durch ihren bifunktionalen Charakter. Sie sei Regelversicherung und betriebliche Altersversorgung zugleich. Sowohl ihre Leistungen als auch ihre Beitragssätze seien um rund ein Drittel höher als in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Anwartschaften seien daher getrennt voneinander auszugleichen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011, II-2 UF 225/10

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