Leitsatz
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB zu beachten, durch den verhindert werden soll, dass durch den Versorgungsausgleich wesentlich höhere Anrechte erworben werden, als ein Versicherter sonst erlangen könnte. Bei der Berechnung des Höchstbetrages nach den gesetzlichen Vorschriften kam es immer wieder zu Schwierigkeiten und Fehlern, insbesondere dann, wenn Ost-Anrechte erworben worden waren.
Im Hinblick darauf sah der BGH sich mit dieser Entscheidung veranlasst, die korrekte Berechnung des Höchstbetrages anhand des aktuellen Rentenwertes Ost darzulegen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 2.6.1995 geheiratet und wurden auf den der Ehefrau am 14.11.2002 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 26.5.2003 geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben. Der Ehemann wurde nach dem Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dieser Umstand war in der Auskunft des Versorgungsträgers berücksichtigt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des von ihm angenommenen Höchstbetrages dahingehend geregelt, dass es durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der OFD Magdeburg begründeten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. 253,83 EUR monatlich - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002 - begründet hat.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurden von beiden Versorgungsträgern Beschwerden eingelegt, die das OLG zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die Beteiligte zu 1) weiterhin, die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte dem OLG in der Berechnung der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, wonach die Ausgleichsbilanz aufseiten des Ehemannes einen um 552,20 EUR höheren Betrag ergab mit der Folge, dass der Ehefrau die Hälfte dieses Betrages als Ausgleichsanspruch zustand. Richtig sei auch die Auffassung des OLG, dass dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gem. § 1587b V BGB nur insoweit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfüllt werden könne, als der Monatsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort für die Ehefrau bereits begründeten Rentenanwartschaften den in § 76 II S. 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteige. Wegen eines diesen Höchstbetrag übersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibe die Ehefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Der Ermittlung des Höchstbetrages durch das OLG folgte der BGH nicht. Es hätte - den von § 76 II S. 3 SGB VI vorgeschriebenen Berechnungsvorgaben folgend - zunächst die Anzahl der Entgeltpunkt ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit begründet werden könnten.
Der vom OLG eingeschlagene Rechenweg, zunächst den Nominalbetrag der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit insgesamt begründbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den Nominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit bereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspreche dem von § 76 II S. 3 SGB VI vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stelle auf die Summe der Entgeltpunkte ab, die nicht überschritten werden dürfe. Der sich hieraus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte sei lediglich die rechnerische Folge. Zwar komme man mit der Vorgehensweise des OLG zum selben Ergebnis wie die von § 46 II S. 3 SGB VI vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten, wenn der für die bereits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem Rentenwert identisch sei, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gelte. Die Ergebnisse differierten jedoch, wenn man mit dem OLG den in Euro ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte anhand des aktuellen Rentenwertes (West) ermittele, während die für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen würden.
In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben habe, sei der Betrag, bis zu dem gem. § 1587b V BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden könnten, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln.
Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Entgeltpunkte sei also mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergebe den Nominalbetrag, bis zu dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten noch Rentena...