Leitsatz

Die Parteien hatten während der Ehezeit vom 1.5.1982 bis zum 30.11.2007 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragsgegnerin hatte die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, der Antragsteller die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben. Die Antragsgegnerin bezog seit April 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die DRV hatte Beschwerde gegen die im Verbundurteil getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auszusetzen.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG habe den Versorgungsausgleich sachlich zutreffend durchgeführt. Eine teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung beruhe einzig auf eingetretenen Korrekturen von Rechengrößen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs während des Beschwerdeverfahrens.

Der Umstand, dass im Streitfall die Antragsgegnerin zwar die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, der Antragsteller aber die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hatte, stehe mit Blick auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sei nämlich der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigendem Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen zu erbringen seien. Im vorliegenden Fall beziehe die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr entzogen werde, wie sich aus dem Rentenbescheid ergebe. Es liege damit ein sog. Leistungsfall vor, der im Grundsatz die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertige.

Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG stehe im Streitfall der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung im Wege des erweiterten Rentensplittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht entgegen.

Die Regelung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Leistungsfall trotz höherer angleichungsdynamischer Anwartschaften auf der einen und höherer regeldynamischer Anrechte auf der anderen Seite in § 2 VAÜG führe zwangsläufig dazu, dass Anwartschaften mit unterschiedlicher Dynamik untereinander verrechnet werden müssten. Das schließe ausdrücklich solche Anrechte ein, die erst durch Umwertung als regeldynamisch dargestellt würden. Das Problem des Gesamtausgleichs von Anwartschaften mit unterschiedlicher Dynamik habe der Gesetzgeber durch § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG dahin gelöst, dass die angleichungsdynamischen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen sei und dadurch zu einem fiktiven regeldynamischen Anrecht umgewertet werde. Der Angleichungsfaktor ergebe sich aus dem Verhältnis der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes Ost und zur Entwicklung des aktuellen Rentenwertes West und werde regelmäßig durch Rechtsverordnung aktualisiert.

Bei einer sich dann ergebenden Ausgleichsbilanz bleibe allein der Rückgriff auf den Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Weise, dass die an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte aus den Leibrenten des Antragstellers durch Übertragung von Rentenanwartschaften i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen auf das der Ausgleichsberechtigten ausgeglichen würden.

Gemäß § 1587b Abs. 6 BGB sei anzuordnen, dass die zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.08.2009, 9 UF 146/08

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