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Versorgungsausgleich: Prüfung der Dynamik einer Altersversorgung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs waren zugunsten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVAG zu berücksichtigen. Das Gericht hatte bei Durchführung des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu entscheiden, ob diese Anwartschaften im Anwartschaftsstadium oder Leistungsstadium als statisch bzw. volldynamisch zu behandeln sind. Zu klären war außerdem, wonach sich die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts in einem solchen Fall richtet.

 

Sachverhalt

Im Rahmen des Verbundverfahrens zur Scheidung der am 7.6.1985 zwischen den Parteien geschlossenen Ehe wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Parteien hatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann verfügte außerdem über Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS).

Das FamG hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes dessen Anwartschaften bei der PKDEuS als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach der in der bis 31.5. geltenden Fassung der BarwertVO in ein volldynamisches Recht umgerechnet.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die PKDEuS Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen wurde. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beteiligte ihr Begehren weiter und wollte das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel der PKDEuS (Beteiligt...

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