Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs waren zugunsten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVAG zu berücksichtigen. Das Gericht hatte bei Durchführung des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu entscheiden, ob diese Anwartschaften im Anwartschaftsstadium oder Leistungsstadium als statisch bzw. volldynamisch zu behandeln sind. Zu klären war außerdem, wonach sich die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts in einem solchen Fall richtet.
Sachverhalt
Im Rahmen des Verbundverfahrens zur Scheidung der am 7.6.1985 zwischen den Parteien geschlossenen Ehe wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Parteien hatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann verfügte außerdem über Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS).
Das FamG hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes dessen Anwartschaften bei der PKDEuS als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach der in der bis 31.5. geltenden Fassung der BarwertVO in ein volldynamisches Recht umgerechnet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die PKDEuS Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen wurde. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beteiligte ihr Begehren weiter und wollte das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes als insgesamt statisch qualifiziert wissen.
Entscheidung
Das Rechtsmittel der PKDEuS (Beteiligte zu 1.) führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Der BGH wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass ein analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht komme, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Da es sich bei der PKDEuS seit Januar 2006 um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) handele, könne ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht lediglich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung ausgeglichen werden.
Zur Bewertung der Anrechte traf der BGH die Feststellung, dass eine Leistungsdynamik der Versorgung nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben sei, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt halte (vgl. BGH v. 1.12.2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, v. 25.9.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
Bei der Feststellung, ob eine solche Volldynamik im Leistungsstadium vorliege, sei zunächst auf die Steigerungsraten während der letzten 10 Jahre abzustellen. Da die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung bei durchschnittlich 0,8 % p.a. gelegen habe und die Renten der PKDEuS eine Steigerung von durchschnittlich 0,7 % p.a. erfahren hätten, sei von einem vergleichbaren Wert auszugehen.
Von Bedeutung sei jedoch nicht nur der zurückliegende 10-Jahres-Zeitraum, sondern ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden, mit einer der Maßstabsversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten, auch zukünftig zu erwarten seien.
Dies setze die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum lediglich als Indiz herangezogen werden könne. Eine Fortschreibung der Daten sei nicht ohne weiteres möglich. Zu treffen sei vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtige (vgl. BGH BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
Hierzu gehörten auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. BGH vom 1.12.2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und v. 25.9.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175a).
Ergäben sich aus dem Vortrag der Beteiligten konkrete Umstände, die gegen eine vergleichbare weitere Entwicklung der Versorgungsanrechte sprächen, sei im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung diesen Umständen nachzugehen. Es seien die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu treffen.
Hinweis
Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH ist jedem Praktiker dringend anzuraten, die betro...