Leitsatz
Das Versorgungsausgleichsverfahren war zunächst aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 7.2.2000 vom Familiengericht durchgeführt worden. Zugunsten der Antragstellerin wurde eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 525,09 DM vom Konto des Antragsgegners bei der BfA auf ihr Konto bei der BfA übertragen. Ferner wurde zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der B eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 38,34 DM für die Antragstellerin bei der BfA begründet.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Versorgungsanstalt der A, die geltend machte, das FamG habe das Rangfolgeprinzip verletzt, da es übersehen habe, dass der Antragsgegner bei der A sowohl ein Anrecht auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, also gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger habe, als auch ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung und insoweit gegen einen privatrechtlichen Versorgungsträger.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens traten gesetzliche Änderungen und Satzungsänderungen der Versorgungsträger in Kraft. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) zur notwendigen Regelung der Überleitungsregelungen der Satzungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des OLG vom 2.6.2008 ausgesetzt.
Die Antragstellerin beantragte, dem Verfahren Fortgang zu geben, da sie zum 1.2.2012 vorgezogene Altersrente beantragt hatte. Ein Rentenbescheid war noch nicht ergangen.
Das OLG hat bei den Versorgungsträgern neue Versorgungsauskünfte unter Berücksichtigung der ab dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage eingeholt, da gemäß Art. 11 Abs. 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 VersAusglG infolge Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens neues Recht zur Anwendung komme.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Beschwerde müsse bereits im Hinblick auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen.
Beide Beteiligte hatten während der Ehezeit Anrechte bei der DRV Bund erworben, die im Wege der internen Teilung ausgeglichen wurden.
Das von der Antragstellerin erworbene Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde nicht ausgeglichen und angekündigt, eine Entscheidung insoweit werde gesondert ergehen, nachdem die VBL mitgeteilt hatte, dass sich die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 auf eine Neuregelung verständigt hätten, durch die sich ein Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift ergeben könne. Die erforderliche Änderung der VBL-Satzung stehe noch aus.
Der Antragsgegner hatte außer den Anrechten bei der DRV Bund aufgrund seiner Beschäftigung bei der A AG bzw. der früheren B Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Aufgrund interner Umstellungen der Versorgungen waren in dem Ausgleich drei Versorgungsträger beteiligt, nämlich die A. fonds AG, der A Betriebsrentenservice e.V. (C) und die Versorgungsanstalt der B (B).
Insgesamt betrage der Ehezeitanteil des gegenüber A erworbenen Anrechts 448,41 EUR monatlich. Es entfielen 273,25 EUR, entsprechend einem Ausgleichswert von 26.395,52 EUR auf die Betriebsrente TV BZV und 175,16 EUR monatlich auf die B-Versicherungsrente, entsprechend einem Ausgleichswert von 14.962,68 EUR.
Die Abwicklung der Verpflichtung aus dem TV BZV erfolge zu 68,1679 % über die A. fonds AG und zu 31,8321 % über die C. Seitens der A seien somit 17.993,27 EUR und seitens der C 8.402,25 EUR zu zahlen.
Die A AG, Rentenservice habe jeweils die externe Teilung beantragt. Die Antragstellerin habe als Zielversorgung die DRV Bund angegeben, die Einwände hiergegen nicht erhoben habe.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei dem A Betriebsrentenservice e.V. seien nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung der aus dem Beschlusstenor näher ersichtlichen Anrechte auszugleichen. Für den Ausgleich dieser Versorgung habe die Antragstellerin die DRV Bund als Zielversorgung gewählt. Diese sei einverstanden und gelte gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen.
Die Begründung habe durch Einzahlung der jeweiligen Ausgleichsbeträge zu erfolgen. Der laufende, allerdings nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende Rentenbezug des Pflichtigen nach dem Ehezeitende führe nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages aufseiten des Ausgleichsberechtigten, weil der gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit sei. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirke auch keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Diese Vorschrift habe nur den Zweck, nachehezeitliche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die nach früherem Recht auch eine Abänderung gemäß § 10a VAHRG zugänglich gewesen wären, im Erstver...