Leitsatz
Während der Ehezeit vom 1.8.1996 bis zum 31.5.2005 hatte die im Jahre 1961 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Beteiligten zu 1) i.H.v. 11,52 EUR sowie Anwartschaften bei der Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) i.H.v. 622,22 EUR erworben.
Der im Jahre 1951 geborene Ehemann hatte Anwartschaften bei der Zusatzversorgung (Beteiligte zu 3) i.H.v. 16,24 EUR und Anwartschaften bei einer weiteren Zusatzversorgung (Beteiligte zu 4) i.H.v. 401,65 EUR erworben. Ferner hatte er Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu 2) erworben, deren Höhe das erstinstanzliche Gericht mit 1.483,81 EUR angenommen hatte. Die Satzung der Beteiligten zu 2) sah in § 46 die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der bei ihr begründeten Anrechte im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG vor.
Das AG hat die Anrechte der Parteien bei den Beteiligten zu 1) und 2) als volldynamisch behandelt. Die Anrechte des Ehemannes bei den Beteiligten zu 3) und 4) hat es nur als im Leistungsstadium dynamisch angesehen und nach Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. vom 3.5.2006 i.V.m. Anm. 2 (Erhöhung der Werte um 50 %) umgerechnet in Rentenanrechte von insgesamt 242,03 EUR. Auf der Grundlage der genannten Beträge hat das AG einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 546,04 EUR errechnet. Hiervon hat es zunächst i.H.v. 425,04 EUR einen Ausgleich im Wege der Realteilung vorgenommen unter Einbeziehung der beiderseitigen Anrechte auf Ärzteversorgung sowie der Rentenanrechte der Ehefrau. Die danach verbleibenden Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgung hat das AG gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen durch Begründung von Rentenanrechten i.H.v. insgesamt 121,01 EUR.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die Beteiligte zu 2) Beschwerde ein und machte geltend, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes mit einem ehezeitlich erworbenen Betrag von 1.143,57 EUR statt 1.483,57 EUR in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund eines offenkundigen, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargelegten Fehlers die Ärzteversorgung des Ehemannes zu hoch angesetzt. Richtig sei tatsächlich der Betrag von 1.143,57 EUR, der in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden müsse.
Die Einsetzung dieses Betrages in die Versorgungsbilanz führe jedoch nicht nur zu einer Veränderung des Ausgleichsbetrages, sondern - als weitere mit dem Rechtsmittel verbundene Folge - auch zu einer Prüfung und Veränderung des Ausgleichsbetrages gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG (analoges Quasi-Splitting). Anders wäre es nur, wenn es sich im konkreten Fall bei dem Ausgleich gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG um selbständige, voneinander unabhängige Teilentscheidungen handeln würde, die dementsprechend auch gesondert anfechtbar wären. Dies sei dann denkbar, wenn ausschließlich Anrechte des insgesamt Ausgleichspflichtigen auszugleichen seien. Es erfolge dann je nach der für die betreffenden Anrechte geltenden Ausgleichsform ein getrennter Ausgleich gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG.
Zwar befasse sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) lediglich mit der Entscheidung bezüglich der Realteilung. Gleichwohl werde durch sie der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht auf diesen Teil der angefochtenen Entscheidung begrenzt, weil in den Ausgleich nach § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG zu saldierende Anrechte des Ausgleichsberechtigten einzubeziehen seien und dadurch Wechselwirkungen zwischen den beiden Ausgleichsformen eintreten würden. Die Verrechnung der Gegenanrechte des Ausgleichsberechtigten erfolge grundsätzlich nicht entsprechend einer bestimmten Rangfolge, sondern nach der sog. Quotierungsmethode (BGH NJW 1994, 4, 49; FamRZ 2001, 477, 478; 2005, 1530; st. Rspr.; ausführlich dazu Staudinger/Rehme, Neubearb. 2004, § 1 VAHRG, Rz. 36 ff.).
Das erstinstanzliche Gericht habe demgegenüber im Ergebnis einen vorrangigen, nämlich ungekürzten Ausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen, während der Ausgleich gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG nur in durch Verrechnung mit sämtlichen Gegenanrechten gekürzter Weise erfolgt sei. Ein Grund für diese Abweichung von der Quotierungsmethode sei nicht erkennbar.
Eine zutreffende Anwendung der Quotierungsmethode setze voraus, dass das Wertverhältnis der Anrechte korrekt bestimmt, somit der Wert jedes einzelnen Anrechts richtig ermittelt werde. Aufgrund dessen habe das OLG die Wertermittlung des AG überprüft, was zu teilweise deutlich abweichenden Beträge führe.
Das OLG hielt die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Umrechnung der von dem Ehemann bei den Beteiligten zu 3) und 4) erworbenen Anrechte mit Hilfe der BarwertVO für im vorliegenden Fall unvertretbar. Der BGH habe mit Beschluss vom 20.9.2006 (FamRZ 2007, 23) ausgesprochen, dass die Umrechnung "regelmäßig" nach der BarwertVO zu erfolgen habe, dies allerdings unter der einschränkenden Voraussetzung, dass eine etwaige Unterbewertung in einem angemessenen Ver...