Leitsatz
Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Anpassung eines Unterhaltstitels gemäß §§ 33,34 VersAusglG.
Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. war durch Urteil des AG vom 13.1.1998 rechtskräftig geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das AG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beteiligten zu 1. beim M - Beteiligter zu 3. - bezogen auf das Ende der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 1.397,68 DM auf dem Versicherungskonto der Beteiligten zu 2. bei der C begründet.
Auf Antrag des Ehemannes wurde mit Beschluss vom 7.9.2010 des AG das Urteil vom 13.1.1998 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem M zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.257,39 DM monatlich auf dem vorhandenen Konto begründet wurde und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der E Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 1,6992 EP auf das vorhandene Konto bei der E Bund übertragen wurde.
Dieser Beschluss war noch nicht rechtskräftig.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens verpflichtete sich der Ehemann durch gerichtlichen Vergleich vom 13.1.1998 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.300,00 DM (664,68 EUR) monatlich. Eine Vergleichsgrundlage wurde festgeschrieben.
Der Ehemann war seit dem 15.9.2001 erneut verheiratet, seine zweite Ehefrau bezog Erwerbsunfähigkeitsrente. An seine geschiedene Ehefrau zahlte er nach wie vor nachehelichen Unterhalt i.H.v. 665,00 EUR. Sie ging keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann war zum 1.11.2009 in den Altersruhestand eingetreten. Mit Bescheid vom 27.8.2009 teilte ihm der Beteiligte zu 3. mit, dass sich infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs das Ruhegehalt von 2.875,58 EUR um den Betrag von 840,69 EUR auf 2.034,89 EUR reduziere.
Nach Erhalt dieses Bescheides hat der Ehemann beantragt, die im Urteil des AG vom 13.1.1998 ausgesprochene Kürzung seiner laufenden Versorgung beim Beteiligten zu 3. in Höhe des von ihm geleisteten nachehelichen Unterhalts i.H.v. 665,00 EUR auszusetzen.
Das AG hat dem Antrag des Ehemannes - Beteiligten zu 1. - entsprochen.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beteiligte zu 3. und beanstandete zum einen, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht aufgeführt worden sei, ab wann die Kürzung auszusetzen sei. Zudem müsse der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau der Höhe nach neu berechnet werden, da die Versorgungsbezüge des Antragstellers nunmehr geringer seien als seine Dienstbezüge während der aktiven Dienstzeit.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. erwies sich nur als zum Teil begründet.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht auf den Antrag des Beteiligten zu 1. die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgungsbezüge i.H.v. 665,00 EUR ausgesprochen. Einer Klarstellung des Beschlusses habe es lediglich hinsichtlich des Beginns der Anpassungswirkung bedurft.
Voraussetzungen für die beantragte Anpassung lägen vor.
Die inzwischen 59 Jahre alte Beteiligte zu 2. (geschiedene Ehefrau) als ausgleichsberechtigte Person erhalte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG). Hingegen erhalte der Beteiligte zu 1. (geschiedener Ehemann) seit dem 1.11.2009 ein Ruhegehalt, das ausweislich der Mitteilung des Beteiligten zu 3. vom 27.8.2009 aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 840,69 EUR gekürzt sei. Die von dem AG ausgesprochene Anpassung der Kürzung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, da der Beteiligten zu 2. ein gesetzlicher Unterhaltshaltsanspruch i.H.v. 665,00 EUR zustehe.
Die Anpassung setze nach § 33 Abs. 1 VersAusglG voraus, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtige, dieser also infolge der Kürzung entfalle oder sich verringere (Gutdeutsch in Bamberger/Roth, Stand 1.2.2010, § 33 VersAusglG Rz. 2; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rz. 4 f.).
Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG sei die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung beziehe. Abzustellen sei auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung hätte.
Der Beteiligten zu 2. stehe nach wie vor ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, der mit gerichtlichem Vergleich vom 13.1.1998 tituliert worden sei. Dieser Vergleich habe nicht dazu gedient, eine ansonsten nicht bestehende Unterhaltspflicht des Beteiligten zu 1. zu begründen. Aus den in den Vergleich ausdrücklich aufgenommenen Grundlagen ergebe sich, dass die Beteiligten mit dem Vergleich im Wesentlichen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2. auf nachehelich...