Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wie im Rahmen des Versorgungsausgleichs Startgutschriften für Versicherte rentenferner Jahrgänge aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu behandeln sind.

 

Sachverhalt

Das AG hatte die Ehe der Parteien mit Beschluss vom 5.7.2010 geschieden und auch den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte des Ehemannes bei der DRV und bei der Zusatzversorgung (ZVK) der Stadt H. sowie das Anrecht der Ehefrau bei der DRV intern und das Anrecht der Ehefrau bei der Oberfinanzdirektion (OFD) extern geteilt. Hinsichtlich der beiden von der Ehefrau bei dem Lebensversicherungsverein a.G. erworbenen Anrechte mit einem Ausgleichswert von 502,53 EUR und 350,40 EUR hat das AG im Hinblick auf § 18 VersAusglG einen Wertausgleich nicht durchgeführt.

Hiergegen wandte sich die ZVK mit der Beschwerde und machte geltend, dass das AG bei seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich von einem unzutreffenden Ausgleichswert des von dem Ehemann bei ihr erworbenen Anrechts ausgegangen sei. Der auf die Ehefrau zu übertragende Ausgleichswert ergebe sich nicht durch hälftige Teilung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte, sondern sei zu ermitteln, indem die von ihm erworbenen Versorgungspunkte zunächst in einen Barwert umzurechnen, davon dann die hälftigen Teilungskosten abzuziehen seien und der so ermittelte korrespondierende Kapitalwert unter Verwendung des für die Ehefrau maßgebenden Barwertfaktors in Versorgungspunkte umzurechnen sei.

 

Entscheidung

Das OLG hat das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 VersAusglG ausgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 174, 127. Beschluss des XII. OLG Celle v. 5.11.2008 - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303) seien die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes, zu denen auch die ZVK gehöre, wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG insoweit unwirksam, als sie die Berechnung der (auf den 31.12.2001 bezogenen) Startgutschriften von Versicherten der sog. rentenfernen Jahrgänge beträfen. Darunter fielen Versicherte, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, also nach 1946 geboren seien. Die Tarifparteien seien aufgefordert worden, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Daher könnten die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger für den genannten Personenkreis im Versorgungsausgleich nicht mehr verwendet werden. Der Ehemann gehöre zu diesem Personenkreis. Er sei am 9.3.1968 geboren und habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst vor 2002 eine Startgutschrift erhalten.

Der Versorgungsausgleich könne daher hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaft des Ehemannes aus der ZVK derzeit nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdeverfahren sei vielmehr bis zu einer Neufassung der Satzung des Versorgungsträgers förmlich auszusetzen und erst nach einer Neufassung der Satzung wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Da sich das Beschwerdeverfahren auf den Versorgungsausgleich beschränke, der nicht zu den Familienstreitsachen gehöre, stütze sich die Aussetzung auf § 21 FamFG. Einer entsprechenden Heranziehung des § 148 ZPO bedürfe es nicht mehr.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10

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