Leitsatz
Das Familiengericht hatte mit Entscheidung vom 8.7.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hatte es im Wege der internen Teilung die zugunsten der Parteien bestehenden Anwartschaften bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern ausgeglichen.
Hinsichtlich der sowohl von dem Ehemann als auch von der Ehefrau bei jeweils privaten Lebensversicherungen während der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das AG einen Wertausgleich nicht durchgeführt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie sich zum einen gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes und zum anderen gegen die Einbeziehung ihrer Anwartschaften in den Versorgungsausgleich trotz deren Geringfügigkeit wehrte.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet, weil das AG in der angegriffenen Entscheidung die Anrechte der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit berücksichtigt habe.
Mit der Soll-Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG beabsichtigte der Gesetzgeber eine Vereinfachung. Im Übrigen solle nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden. Im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens habe das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten sei. Hierbei komme es also auf die Versorgungssituation der Ehegatten an.
Im vorliegenden Fall sei der Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeit der Anrechte durchzuführen.
Obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers bei Geringfügigkeit der Ausgleich unterbleiben solle, hielt das OLG in Übereinstimmung mit dem AG bei Ausübung des ihm hier zustehenden Ermessens die Durchführung des Versorgungsausgleichs für geboten, da die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall dessen Zweck verfehlen würde. Die Vorschrift solle dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und dadurch Kleinstrenten zu begründen und verwalten zu müssen. In der vorliegenden Konstellation sei jedoch unzweifelhaft ein weiteres Anrecht auszugleichen. Die Teilung des geringfügigen Anrechts verursache daher keinen nennenswerten Mehraufwand.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 04.11.2010, 2 UF 349/10