Zusammenfassung
Durch den Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung alle Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen Ehejahren zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt. Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nehmen beide Ehepartner aus der Ehezeit die gleichen Versorgungsanrechte in ihr zukünftiges Leben mit. Die Ausführungen in diesem Stichwort gelten sinngemäß auch für Lebenspartner, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend nur die Begriffe für eine Ehe verwendet.
Seit dem 1.10.2017 kann keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründet werden. Vielmehr können gleichgeschlechtliche Personen fortan die Ehe schließen. Am 30.9.2017 bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort bzw. die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.
Sozialversicherung: Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich in § 1587 BGB i. V. m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften sind die §§ 20, 21 Abs. 4 LPartG zu beachten.
Zudem ergeben sich aus den Gesetzbüchern für die einzelnen Alterssicherungssysteme weitere Vorschriften. So zum Beispiel für die gesetzliche Rentenversicherung als größtes Alterssicherungssystem in § 52 Abs. 1 SGB VI (Wartezeitmonate), § 76 SGB VI (Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten), §§ 120f bis 120h SGB VI (Besonderheiten) und § 187 SGB VI (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich). Im Beamtenversorgungsgesetz für die Bundesbeamten siehe § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge bei Ehescheidung) und § 58 BeamtVG (Abwendung der Kürzung).
Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) gelten, wenn eine ausgleichberechtigte Person im Rahmen der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes keine Zielversorgung gewählt hat und die Versorgungsausgleichskasse die entsprechende Versorgung übernimmt.
1 Systematik
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern geteilt. Ausgleichspflichtig ist jeweils der Ehepartner, der einen Ehezeitanteil in einem Versorgungssystem erworben hat. Dem anderen – ausgleichsberechtigten – Ehepartner steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Die aufzuteilenden Versorgungsanrechte können die Ehepartner in den verschiedensten Versorgungssystemen erwirtschaftet haben, z. B. in der
Lassen sich Ehepartner scheiden, teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Es entscheidet, in welchem Umfang der jeweils ausgleichspflichtige Ehepartner aus seinen Versorgungssystemen Anrechte an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgeben muss. Hierbei wird zwischen einer "internen Teilung" und einer "externen Teilung" unterschieden.
2 Ehezeit
In den Versorgungsausgleich werden alle Anrechte einbezogen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehepartner geheiratet haben, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Dauer der Ehezeit
Die Ehepartner haben am 7.9.2003 geheiratet. Am 24.1.2024 stellt der Ehemann beim Familiengericht einen Scheidungsantrag, der seiner Ehefrau am 7.2.2024 zugestellt wird.
Für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit: 1.9.2003 bis 31.1.2024.
Alle während dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Ehepartnern geteilt.
3 Auskunft der Versorgungsträger
Das Familiengericht ermittelt die Versorgungsanrechte, die die Ehepartner jeweils während der Ehezeit erworben haben. Es werden die Versorgungen einbezogen, die
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und
- in der Regel auf eine Rente gerichtet sind.
Leistungen mit einem Entschädigungscharakter (z. B. eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.
Die Versorgungsträger berechnen den Ehezeitanteil des in dem System erworbenen Anrechts und unterbreiten dem Familiengericht einen Vorschlag über die Höhe des Ausgleichswerts. Handelt es sich dabei nicht um einen einmaligen Kapitalbetrag, sondern z. B. um einen monatlichen Rentenbetrag, teilt der Versorgungsträger als Hilfsgröße einen "korrespondierenden Kapitalwert" mit. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um bei dem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu erwerben.
4 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich wird vorrangig durch eine interne Teilung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine externe Teilung, ein Ausschluss des ...