Leitsatz

Das Familiengericht hatte die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6.8.2008 geschieden und zugleich das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt. Mit Verfügung vom 18.11.2009 wurde das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und Auskunft nach neuem Recht eingeholt.

Mit Beschluss vom 26.7.2010 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtete sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.

Das Rechtsmittel der G. Lebensversicherung hatte in der Sache Erfolg und führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Entscheidungsformel, die im Übrigen hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich unverändert blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG sei nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung von 107,10 EUR unterschreite den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handele es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen sei.

Nach Auffassung des Senats verstoße die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zähle, könnten typisierende und generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssten hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen ständen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.).

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG sei auch geschaffen worden, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern zu verhindern.

Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG seinen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringerer Anrechte angewiesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, seien ebenso wenig vorgetragen und sonst auch nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen habe, könne angesichts von deren Geringwertigkeit mit einem korrespondieren Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Nach Auffassung des OLG hatte das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der DRV Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Das OLG sah sich jedoch an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden sei, nachdem die DRV Bund auch insoweit Beschwerde nicht eingelegt habe.

Für das Rechtsmittelverfahren gehe die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinn aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt worden sei. Dies habe sich allerdings für den ab 1.1.2009 geltenden Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert seien und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung hätten". Im Rechtsmittelzug könne es also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen, das Gegenstand der Beschwerde sei.

Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich trete ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsmitteln angegriffen werden könne. Lägen diese Voraussetzungen vor, sei die Überprüfung des erstinstanzlichen Anspruchs verwehrt. Insbesondere gebiete auch die Amtsermittlu...

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