Leitsatz
Kernpunkt dieser Entscheidung war die Regelung des § 50 FamGKG bei Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich.
Sachverhalt
Nach Scheidung der Ehe der Parteien und Durchführung des Versorgungsausgleichs setzte das AG die Verfahrenswerte fest. Hierbei orientierte sich die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG am Verfahrenswert aus den Einkommen der Parteien. Für jedes der drei auszugleichenden Anrechte hat das AG danach einen Erhöhungswert von 1.230,00 EUR errechnet und den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 3.690,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und begehrte die Festsetzung eines Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich von 16.139,00 EUR. Er hielt die Regelung des § 50 FamGKG für unwirksam, weil danach eine Begrenzung für jedes Anrecht mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festgelegt sei. Es sei nicht zulässig, von der Höhe des Nettoeinkommens der Parteien auf die Wertigkeit der Rentenanwartschaften zu schließen. Vielmehr sei es geboten, die Bewertung des Verfahrenswertes an die korrespondierenden Kapitalwerte anzuknüpfen. Nur so sei ein kostendeckendes Honorar für die erbrachte anwaltliche Leistung zu erreichen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das AG den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beanstandungsfrei festgesetzt.
Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift des § 50 FamGKG teilte das OLG nicht. Richtig sei zwar grundsätzlich, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung des Verfahrenswertes einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterlägen, insbesondere mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass gesetzliche Vergütungsregelungen auch dem Schutz des Rechtssuchenden dienten, indem sie in generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorsehen könnten. Dazu gingen die gesetzlichen Regelungen typisierend vor und sicherten nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspreche.
Gebührenregelungen dürften sich aber auch nicht so auswirken, dass der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhänge. Mit der Justizgewährungspflicht sei es nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert ständen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten habe (vgl. BVerfGE, 85, 337, 347 m.w.N.).
Deshalb werde insbesondere in Ehe- und Familiensachen die Höhe des Streitwerts normativ begrenzt, um den Parteien den Zugang zum Gericht aufgrund eines kalkulierten Kostenrisikos zu erleichtern (vgl. Binz/Dornhöfer, GKG u.a. 2. Aufl., § 48 GKG, Rz. 1 f.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 42 GKG Rz. 2; Schuhmann, NJW 1982, 1257, 1257 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen verstoße die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 in Kraft getretene Regelung des Verfahrenswertes gemäß § 50 FamGKG nicht gegen Verfassungsrecht.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2010, 6 WF 98/10