Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff Versorgungsbezüge verwendet. Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen, z. B. aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge, stellen keine Versorgungsbezüge dar.
Des Weiteren werden Versorgungsbezüge nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, insofern sie wegen
- einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
- zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie die Altersgrenze(n) spielen dabei keine Rolle.
Problematisch kann die Abgrenzung werden, wenn mit der Leistung neben der Einkommens- bzw. Unterhaltsersatzfunktion auch andere Ziele verfolgt werden. Das Wesensmerkmal von Versorgungsbezügen besteht darin, dass die Zahlung einen Versorgungszweck erfüllt, d. h. auf eine Verbesserung der Versorgung des Betroffenen gerichtet ist.
1.1 Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
Von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne kann bei Rentenleistungen ausgegangen werden,
- die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehend bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben,
- die (jedenfalls teilweise) zum Wegfall des Leistungsvermögens führt, und
- einem rententypischen Versorgungszweck dienen.
Hingegen kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsfall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Unerheblich ist ebenfalls, wenn die Leistung/Rente auf das Leistungsvermögen in einem bestimmten Berufsfeld und nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts abstellt. Dem Versorgungszweck steht schließlich nicht entgegen, wenn die Zahlung der Leistung z. B. mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen, schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.
1.2 Form der Auszahlung
Als Versorgungsbezüge kommen laufende und einmalige Bezüge sowie Abfindungen und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate; dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden. Übernimmt der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsprämien (z. B. zur Kfz-Versicherung) oder Kontoführungsgebühren des Arbeitnehmers, stellen diese Leistungen jedenfalls dann keinen Versorgungsbezug dar, wenn sie bereits während der aktiven Beschäftigung gewährt worden und damit nicht an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt sind.
Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob die Einmalzahlung regelmäßig gewährt wird. Von der Beitragspflicht werden auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.
1.3 Zahlbetrag
Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt.
Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Eventuell anfallende Steuern dürfen ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert hingegen den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.
Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüchen auf laufende Versorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge.
Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen nicht außer Betracht.
Für die Beitragspflicht ist nicht maßgebend, ob und inwieweit die Versorgungsleistung auf Einzahlungen beruht, die die betroffene Person aus bereits mit Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen belastetem Einkommen geleistet hat.
1.4 Aufzählung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge
Eine abschließende Aufzählung der zur Beitragspflicht herangezogenen Versorgungsbezüge enthält § 229 SGB V:
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staa...