Wird an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers/Beamten oder eines Versorgungsbeziehers für einen begrenzten Zeitraum ein Sterbegeld gezahlt, ist das Sterbegeld nur dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig, wenn es anstelle einer laufenden Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

2.1 Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung

Beginnt die laufende Hinterbliebenenversorgung erst nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums der Zahlung von Sterbegeld, erfolgt keine getrennte Betrachtung. Damit ist auch das – monatlich oder einmalig gezahlte – Sterbegeld als Versorgungsbezug anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn für die Zeit des Sterbegeldes bereits ein Anspruch auf die laufende Hinterbliebenenversorgung besteht, der für diese Zeit jedoch ruht.

Erhält der Hinterbliebene für einen Übergangszeitraum nach dem Tod eine erhöhte Versorgung, handelt es sich nicht um eine separate Zahlung neben der laufenden Hinterbliebenenversorgung. Die erhöhte Versorgung ist vielmehr Bestandteil der laufenden Hinterbliebenenversorgung und damit ein Teil des Versorgungsbezugs.

Wird die Hinterbliebenenversorgung ab dem Todestag oder ab Beginn des darauffolgenden Monats gezahlt und zusätzlich ein Sterbegeld gewährt, kann dem Sterbegeld kein Versorgungscharakter zugeschrieben werden. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Versorgungsbezug. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine monatliche oder einmalige Zahlung handelt.

2.2 Sterbegeld ohne Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung

Wird ein Sterbegeld ohne Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung gezahlt, handelt es sich mangels Versorgungscharakter der Zahlung nicht um einen Versorgungsbezug.

2.3 Sterbegeld als Abfindung einer laufenden Hinterbliebenenversorgung

Wird mit der möglicherweise als "Sterbegeld" bezeichneten Leistung ein Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung abgefunden (ohne oder mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung), handelt es sich um einen Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung.

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