3.1 Mehrere Versorgungsbezüge
Erhält der Arbeitnehmer mehrere Versorgungsbezüge, sind sie gesondert zu behandeln. Pro Versorgungsbezug wird jeweils ein eigenständiger Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag ermittelt. In der Einkommensteuerveranlagung wird die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für sämtliche Versorgungsbezüge auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, sind die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammenzurechnen, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten. Diese Regelung hat der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.
Begrenzung des Versorgungsfreibetrags (Höchstbetrag)
2 Ehepartner erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehepartners liegt im Jahr 2005 (monatlich 250 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 3.400 EUR), der des anderen im Jahr 2010 (monatlich 2.000 EUR + Sonderzahlung von 400 EUR = Jahresbetrag 24.400 EUR).
Ergebnis: Für die Versorgungsbezüge der Ehepartner berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns:
2005: Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage von 3.400 EUR = 1.360 EUR; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 EUR. Da der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag (2005: 3.000 EUR) nicht überschritten wird, ist eine Begrenzung nicht erforderlich.
2010: Der Versorgungsfreibetrag für die Kohorte 2010 beträgt 32 %, höchstens 2.400 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.
Ermittlung des Freibetrags:
32 % von 24.400 EUR = 7.808 EUR; höchstens anzusetzen sind 2.400 EUR.
Der zunächst ermittelte Betrag übersteigt den Höchstbetrag, deshalb greift die Begrenzung. Der anzusetzende Versorgungsfreibetrag beträgt 2.400 EUR; hinzu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag i. H. v. 720 EUR.
Erhält ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen – auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten – ist der Versorgungsfreibetrag quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist.
3.2 Hinterbliebenenversorgung
Bei Bezug von Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente als Hinterbliebenenversorgung ist für die Berechnung des Prozentsatzes, des Höchstbetrags des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.
Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenversorgung
Im Oktober 2024 verstirbt ein Ehepartner, der seit dem 63. Lebensjahr (2010) Versorgungsbezüge erhalten hat. Der überlebende Ehepartner erhält ab November 2024 Hinterbliebenenbezüge.
Ergebnis: Für den verstorbenen Ehepartner sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2010 (32,0 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2010, max. 2.400 EUR zuzüglich 720 EUR Zuschlag) festgeschrieben worden.
Im Jahr 2024 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehepartners mit 10/12 zu berücksichtigen.
Für den überlebenden Ehepartner sind mit der Pensionsabrechnung für November 2024 eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zugrunde gelegt werden dabei die hochgerechneten Hinterbliebenenbezüge (einschl. Sonderzahlungen). Darauf sind der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten (32,0 %, max. 2.400 EUR zuzüglich 720 EUR Zuschlag) anzuwenden. Im Jahr 2024 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten mit 2/12 zu berücksichtigen.
3.3 Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld
Erhält ein Hinterbliebener des Arbeitnehmers Sterbegeld, ist dies ebenfalls ein Versorgungsbezug. Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen. Das Sterbegeld darf als Leistung aus Anlass des Todes die Berechnung des Versorgungsfreibetrags für etwaige sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher nicht in deren Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Das Sterbegeld ist vielmehr als eigenständiger zusätzlicher Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelungsregelung ist für das Sterbegeld nicht anzuwenden.
Als Bemessungsgrundlage der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist die Höhe des Sterbegeldes im Kalenderjahr anzusetzen, unabhängig von der Zahlungsweise und Berechnungsart. Der für das Sterbegeld berechnete Versorgungsfreibetrag wird nicht festgeschrieben, da das Sterbegeld kein laufender Versorgungsbezug ist.
Für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist auf jeden Versorgungsbezug gesondert abzustellen. Bei Zusammenrechnung der Versorgungsfreibeträge ist jedoch die B...