Aus dem durch das Bauamt verhängten Rückbauverlangen wegen eines Verstoßes der auf dem Ausstiegsbauwerk errichteten "Dachterrasse" gegen die Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, wie er in dem ablehnenden Genehmigungsbescheid begründet worden ist, lässt sich ein Verstoß gegen "gesetzliche Vorschriften" i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. Damit sind lediglich die Vorschriften des Binnenrechts gemeint.

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