Ohne Erfolg! B verstoße nicht gegen die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Aus dem Bescheid des Bezirksamts lasse sich ein Verstoß gegen "gesetzliche Vorschriften" i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht herleiten. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG meine lediglich die Vorschriften des Binnenrechts, also diejenigen gesetzlichen Pflichten, die nach Maßgabe des WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestünden. Im Übrigen sei anerkannt, dass die Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander bzw. gegenüber der Gemeinschaft nicht anwendbar seien, sofern die WEG-Vorschriften nicht abbedungen wurden (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 60).

Die Nutzung der Fläche sei auch nicht zweckwidrig. Das B durch Vereinbarung eingeräumte Recht, auf dem Dach eine Dachterrasse zu errichten, sowie das flankierende Recht, die gesamte Dachfläche ausschließlich allein zu nutzen, bedeute, dass es B gestattet sei, die Dachterrassenfläche ihrem Zweck entsprechend zu nutzen. Insoweit könne es für die Reichweite dieser Zweckbestimmung aber keinen Unterschied machen, ob sich diese Dachterrassenfläche direkt auf dem Dach oder – erhöht – auf dem Ausstiegsbauwerk befinde.

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