Die geänderte und auch im nachfolgend erwähnten Beschluss des Senats v. 9.11.2005 (24 W 60 und 67/05, ZMR 3/2006, 221) geäußerte/bestätigte Auffassung zeigt also bereits Folgewirkungen entgegen bisher üblicher Abrechnungspraxis. Ist ein Verwalter insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren kraft Vereinbarung, Verwaltervertragsregelung oder gesonderter Beschlussfassung berechtigt, auch für die in Antragsgegnerschaft stehenden restlichen Eigentümer einen Anwalt "zur Verteidigung" des angefochtenen Beschlusses zu beauftragen, durften bisher entsprechende Kostenvorschussforderungen (durch den beauftragten Anwalt oder auch durch das Gericht z.B. im Anschluss an einen Beweisbeschluss) zunächst aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsgirokonto bezahlt werden. Dies hatte zur Folge, dass solche Zahlungen im Geschäftsjahr als Ausgaben "der Gemeinschaft" dann gegenüber allen Eigentümern abgerechnet werden mussten, wenn es im Geschäftsjahr noch keine abschließende gerichtliche Kostenentscheidung gab. Damit war grundsätzlich auch ein Antragsteller im Beschlussanfechtungsverfahren zunächst anteilig (mit)belastet. Stellte die spätere rechtskräftige Kostenentscheidung des Gerichts den Antragsteller von Kosten frei, musste ihm im Geschäftsjahr der abschließenden Gerichtsentscheidung eine entsprechende Gutschrift erteilt und somit ihm gegenüber auch "korrigierend" abgerechnet werden. Entscheidender Gedanke dieser Abrechnungspraxis war wohl die Tatsache, dass eine bestimmte Eigentümergruppe (hier die restlichen Eigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren) kein eigenes, gesondertes Vermögen für solche Verfahrenskosten besitzen bzw. auf umständlichem Wege zu bilden hätten. Es dürfte auch selten Zeit zur Verfügung stehen, ein entsprechendes Sonderkonto zu eröffnen und hierauf zweckentsprechende Zahlungen von Eigentümergruppen anzufordern. Überdies könnten hierüber dann wohl auch keine gemeinschaftlichen Beschlüsse nach WEG gefasst werden, da die Eröffnung eines Sonderkontos nicht im Interesse aller Eigentümer läge und dann wohl auch nicht von Grundsätzen "gemeinschaftlicher" ordnungsgemäßer Verwaltung zu sprechen wäre. Ohne Beschlussmöglichkeit oder Kompetenz der Gesamtgemeinschaft zur Beschlussfassung gäbe es wohl auch kaum eine rasch realisierbare Anspruchsgrundlage für die Bildung eines solchen Sonderkontos und die Anforderung von Sonderzahlungen durch einzelne Eigentümer (in Antragsgegnerschaft) zur Deckung der Kosten für einen gruppenbeauftragten Anwalt bzw. das Gericht.
Richtig ist aus meiner Sicht vielmehr nach wie vor, dass solche Vorschusszahlungen zunächst als tatsächliche Ausgaben der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung behandelt und beglichen werden können/müssen. Dann ist nachfolgend einer gerichtlichen Kostenentscheidung in den folgenden, zur Beschlussfassung anstehenden Einzelabrechnungen Rechnung zu tragen. Danach stellt sich somit "materiell-rechtlich" die endgültige und abschließende korrekte Kostenverteilung heraus, die eine Gemeinschaft auch einzelabrechnungstechnisch zu respek...