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Vertretung der AG im Prozess gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied

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Leitsatz

Klagt ein ehemaliges Vorstandsmitglied gegen die AG auf Zahlung von Vergütung aus seinem - zwischenzeitlich gekündigten - Anstellungsvertrag und ist die Klage gegen die AG, vertreten durch den Vorstand, gerichtet, so ist diese Klage unzulässig.

Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der die AG in einem Prozess auch gegenüber einem ehemaligen Vorstandsmitglied gemäß § 112 AktG allein durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Auch bei der Vertretung der AG gegenüber einem ehemaligen Vorstandskollegen besteht die Gefahr, dass sich der Vorstand der AG von sachfremden Erwägungen beeinflussen lässt. Eine gegen die AG, vertreten durch den Vorstand, erhobene Klage ist damit unzulässig.

Der Mangel der Vertretung kann nur geheilt werden, wenn der Aufsichtsrat der AG als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt und die Prozessführung des Vorstands auf Grundlage eines ausdrücklichen Aufsichtsratsbeschlusses genehmigt. Die Genehmigung kann auch stillschweigend kommuniziert werden, beispielsweise durch aktives Befassen mit dem Verfahren und steuerndes Eingreifen in den Prozess.

 

Hinweis

Bei der Klage eines - auch ehemaligen - Vorstandsmitglieds gegen die AG ist stets darauf zu achten, dass die AG in diesen Fällen durch den Aufsichtsrat vertreten wird und die Vertretung im Rubrum der Klage entsprechend bezeichnet wird. Eine Korrektur der fehlerhaft angegebenen Vertretung ist später - wie vom BGH nun entschieden - nicht mehr ohne Weiteres möglich. Eine Heilung des Vertretungsmangels kommt meist nur in den Fällen in Betracht, in denen die AG gegen das Vorstandsmitglied klagt. Denn im umgekehrten Fall hat der Aufsichtsrat regelmäßig kein Interesse daran, die Klage des (ehemaligen) Vorstandsmitglieds gegen die AG zulässig zu mach...

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