Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes begehrte die Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach § 323 Abs. 1 ZPO und hatte hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm vom AG versagt wurde. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, die in der Sache teilweise Erfolg hatte. Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Im Übrigen sah es für die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auch über die von der Beklagten zugestandene Unterhaltsabänderung auf 100 % des Regelbetrages hinaus hinreichende Erfolgsaussichten.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG rügte in seiner Entscheidung zunächst, dass das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Entscheidung das unterhaltsberechtigte Kind durch seine Mutter vertreten gesehen hatte, nachdem eine Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB vom Jugendamt angezeigt worden war. In einem solchen Fall vertrete das Jugendamt das Kind bei der Regelung seiner Unterhaltsansprüche, hierzu gehörten auch die Verteidigung gegen das Abänderungsverlangen des Unterhaltsschuldners (OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2003 - 9 UF 63/02, JAmt 2004, 144; OLG Celle, Beschl. v. 2.9.2004 - 15 WF 209/04, JAmt 2004, 544 [545]; AnwK-BGB/Bäumel, § 1712 Rz. 24; a.A. jurisPK-BGB/Hoffmann, 2. Aufl., 2004, § 1712 Rz 5, unter Hinweis auf: OLG Naumburg, Beschl. v. 21.8.2002 - 8 WF 177/02; OLG Naumburg, Beschl. v.15.8.2002 - 8 WF 175/02, OLGReport Naumburg 2003, 441).
Im Rahmen seiner Prozessführung sei der Beistand gesetzlicher Vertreter des Kindes, die Vertretung durch die Mutter sei ausgeschlossen (§ 53a ZPO).
Nach Auffassung des OLG begehrte der Kläger auch zu Recht die Abänderung der Jugendamtsurkunde. Eine Gegenüberstellung der Gesamtheit der Unterhaltsansprüche gegen ihn und der ihm zu deren Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel ergäbe, dass er nicht in der Lage sei, den Unterhaltsbedarf der Beklagten und seiner Ehefrau in Gänze zu befriedigen. Es sei daher eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, aus der sich unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge für unterschiedliche Zeiträume ergaben.
Das OLG wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf Umwandlung des dynamischen in einen statischen Titel hat (vgl. § 1612a Abs. 1 BGB).
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2005, 3 WF 172/05