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Vertretung in der Eigentümerversammlung / 4 Umfang der Vertretungsmacht

Alexander C. Blankenstein
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Teilnahme und Stimmrecht

Die erteilte Stimmrechtsvollmacht berechtigt den Vertreter, an der konkreten Eigentümerversammlung teilzunehmen. Er darf Anträge stellen und die Stimme des Vertretenen abgeben.[1]

Gültigkeitsdauer der Stimmrechtsvollmacht

Die Vollmacht gilt zunächst für eine Eigentümerversammlung, es sei denn, sie ist ausdrücklich als Dauervollmacht erteilt und wird dem Verwalter jeweils vorgelegt bzw. bei diesem ständig hinterlegt. Der Vollmachtgeber kann den Umfang der Vollmacht auch inhaltlich festlegen oder dem Vertreter Weisungen erteilen.

Erteilung von Untervollmachten

Zur Erteilung von Untervollmachten ist der Vertreter nur dann berechtigt, wenn dies von der Vollmacht gedeckt ist.

Weisungswidrige Abstimmung des Vertreters

Weicht der Vertreter von der ihm erteilten Vollmacht ab, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ist dies aus den klaren Weisungen der Stimmrechtsvollmacht ersichtlich – z. B. weil die Vollmacht nur für bestimmte Tagesordnungspunkte gilt – ist die Vertretung für die weitergehenden Erklärungen schwebend unwirksam.

Nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen möglich

Die weitergehenden Erklärungen des Vertreters können aber durch eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen wirksam werden. Geht die Genehmigung nicht ein, sind sie unwirksam. Wird die Abweichung aus der Stimmrechtsvollmacht nicht deutlich, handelt es sich um eine Überschreitung im Innenverhältnis. Der Vertretene muss die Erklärung des Vertreters gegen sich gelten lassen und könnte ihn allenfalls auf Regress in Anspruch nehmen.[2]

Ansprüche des Vertretenen bei weisungswidriger Abstimmung

Stimmt der Vertreter weisungswidrig ab, muss der Vertretene sich mit seinem Vertreter hierüber auseinandersetzen. Einen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls hat er jedenfalls nicht.[3] Ist der Vertre...

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