Leitsatz
Mit dem Beschluss vom 4.5.2007, der Bezug nimmt auf einen Hinweisbeschluss des Senates vom 26.2.2007, stellt der Senat noch einmal klar, dass es bei der herrschenden Meinung bleibt, dass die Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers, der zunächst mit einem zweiten bestellten Geschäftsführer nur gemeinsam zur Vertretung berufen war, nach dem Tode des Mitgeschäftsführers jedenfalls dann zur Alleinvertretungsmacht erstarkt, wenn der Gesellschaftsvertrag die übliche Klausel vorsieht, dass die Gesellschaft entweder einen oder mehrere Geschäftsführer hat und dass bei nur einem Geschäftsführer dieser Alleinvertretungsmacht hat und bei mehreren Geschäftsführern diese nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Die Abtretung einer Forderung der Gesellschaft durch den allein verbliebenen Geschäftsführer nach dem Tod seines Mitgeschäftsführers wurde deshalb als wirksam angesehen.
Hinweis
Es entspricht seit langem der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass, solange die Satzung es offen lässt oder die Satzung die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zulässt, die Alleinvertretungsmacht des zunächst als einzigen Geschäftsführer bestellten Geschäftsführers entfällt, wenn ein zweiter Geschäftsführer bestellt wird. Dann sind die beiden Geschäftsführer, sofern nicht eine ausdrückliche Ermächtigung einem von ihnen oder beiden erteilt wird, nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Fällt aber dann ein Mitgeschäftsführer weg, so erstarkt die Vertretungsmacht des ursprünglich alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wieder zur Alleinvertretungsmacht (II ZB 3/60, WM 1960, 902). Dass der Senat jetzt Gelegenheit hatte, diesen Grundsatz zu bestätigen, ist wohl darauf zurückzuführen, dass das Urteil des OLG Rostock, gegen das hier Revision eingelegt worden war, entgegen dieser klaren Rechtsprechung des Senates davon ausgegangen war, dass der Geschäftsführer nach Wegfall seines Mitgeschäftsführers nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen ist. Zu dieser unrichtigen Rechtsauffassung mag das Gericht gekommen sein, weil der BGH für den Fall der Bestellung von zwei Liquidatoren und dem nachträglichen Wegfall eines Liquidators anders entschieden hat. Bei der Liquidation geht der Senat nämlich davon aus, dass durch die Bestellung von zwei Liquidatoren die Gesellschafter deutlich machen, dass die Gesellschaft nur durch zwei Liquidatoren vertreten werden soll, wenn nichts Anderes ausdrücklich bestimmt wird. In diesem Falle erstarkt dann die Vertretungsmacht des einen verbleibenden Liquidators nach Tod des anderen nicht zur Alleinvertretungsmacht (BGHZ 121, 263 f.). Im vorliegenden Fall konnte diese Rechtsprechung jedoch nicht herangezogen werden, weil eben gerade die Satzungsbestimmung die Bestellung auch nur eines Geschäftsführers zuließ. Tatsächlich war es hier auch schon einmal so gewesen, dass die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer gehabt hatte. Nach dessen Abberufung sind dann zwar zwei Geschäftsführer bestellt worden, an der Satzung änderte sich aber nichts. Diese ließ nach wie vor einen Geschäftsführer zu, so dass im vorliegenden Falle die ursprüngliche Rechtsprechung des Senates weiterhin anzuwenden war.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 04.05.2007, II ZR 330/05
Fazit:
Lässt die Satzung einer GmbH die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zu und ordnet sie für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt werden, Vertretung durch beide gemeinsam an, so erstarkt gleichwohl bei Wegfall eines Mitgeschäftsführers durch Tod die Vertretungsmacht des verbleibenden zur Alleinvertretungsmacht, so lange die Gesellschafter nichts Anderes beschließen. Der BGH hat die insoweit herrschende Meinung erneut bestätigt.