Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. jur. Sven Ufe Tjarks
Leitsatz
Der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.l.) wird im Grundbuchverfahren durch beglaubigten Auszug aus dem italienischen Handelsregister geführt. Die Übersetzung muss durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachigen Urkunde verbunden und öffentlich beglaubigt sein.
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag sollte eine Immobilie in Deutschland auf eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata, s.r.l.) übertragen werden. Für die italienische Gesellschaft handelte deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Dem Grundbuchamt genügte der zum Nachweis der Vertretungsmacht vorgelegte beglaubigte Auszug (certificato ordinario) aus dem italienischen Handelsregister (registro delle imprese) nebst Übersetzung jedoch nicht. Es fehle der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO).
Entscheidung
Auf die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde entschied das Berliner Kammergericht, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der italienischen Gesellschaft durch beglaubigten Auszug aus dem italienischen Handelsregister nachgewiesen werden kann. Soweit für ausländische Gesellschaften öffentliche Register existierten, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprächen, könne der Vertretungsnachweis im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerauszüge geführt werden. Das sei beim italienischen Handelsregister der Fall. Bei Urkunden in einer fremden Sprache sei jedoch - wenn der Grundbuchbeamte dieser nicht mächtig sei - eine Übersetzung vorzulegen. Diese müsse durch Schnur und Siegel mit der Urkunde verbunden und die Unterschrift des Übersetzers öffentlich - nicht durch den vereidigten Übersetzer selbst - beglaubigt sein. Einer Apostille bedürfe es im Rechtsverkehr mit Italien jedoch nicht.
Hinweis
Grundbucheintragungen können schwierig werden, wenn es um ausländische Gesellschaften geht, insbesondere diese als Eigentümer eingetragen werden sollen. Denn alle Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, und damit z.B. auch Vertretungsnachweise, bedürfen normalerweise der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Form.
Was dies für ausländische Urkunden (z.B. Vollmachten, Handelsregisterauszüge etc.) bedeutet, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Denn es kommt auf das jeweilige Herkunftsland und die dortigen Gepflogenheiten sowie die Anerkennung von diesen Urkunden in Deutschland an. Bei vielen Ländern ist eine Apostille notwendig, bei anderen eine Legalisierung (z.B. China) oder sogar eine Entscheidung im Einzelfall (Indien). Bei einem dänischen Verein hat das Berliner Kammergericht kürzlich aber sogar ganz auf den Nachweis durch öffentliche Urkunden verzichtet, weil solche im dänischen Vereinsrecht nicht vorgeschrieben seien und in Dänemark kein öffentliches Vereinsregister existiere (Kammergericht, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 1 W 163/11).
Auf eine Übersetzung wird man auch bei englischsprachigen Urkunden, trotz der weiten Verbreitung der englischen Sprache, im Regelfall nicht verzichten können. Die Übersetzung muss beglaubigt sein, wobei zu beachten ist, dass eine Beglaubigung durch den Übersetzer selbst nicht genügt, auch wenn dieser als vereidigter Übersetzer ein entsprechendes Siegel führt.
Sinnvoll ist es stets, schon im Vorfeld mit dem Grundbuchamt zu klären, welche Nachweise in welcher Form verlangt werden. Dies erspart langwierige Nachbesserungen oder Diskussionen mit dem Grundbuchamt, die bei knappen Fristen auch einmal kritisch werden können.
Ähnliches gilt im Übrigen in anderen Registerverfahren, z.B. bei der Anmeldung zum Handelsregister. In diesen Verfahren gelten zwar regelmäßig nicht so strenge Formvorschriften wie beim Grundbuchamt, aber die Registerbeamten müssen überprüfen, ob die Anmeldung zutreffend ist und hierzu gehört z.B. auch die ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 18.10.2012, 1 W 334/12