Rechtsnatur
Der Franchisevertrag ist ein gegenseitiger, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelter Verpflichtungsvertrag besonderer Art. Er regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer beim Gebrauch gewerblicher Schutzrechte und/oder bei der Überlassung eines speziellen Know-hows auf der Seite des Franchisegebers. Der Franchisegeber wird verpflichtet, dem Franchisenehmer Nutzungsrechte an dem ihm zustehenden Rechten einzuräumen. Zu den Schutzrechten können Gebrauchsmuster, Marken, Patente, Firmensymbole oder die eines Namen gehören.
Ferner muss der Franchisegeber das ihm zur Verfügung stehende Know-how bezüglich der Vermarktung des Vertragsgegenstands an den Franchisenehmer übergeben. Die Know-how-Überlassung bezieht sich auf die geschäftlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse.
Franchiseverträge beinhalten ein einheitliches Marketingkonzept, das mit weitreichenden Überwachungs- und Weisungsrechten des Franchisegebers verbunden ist. Diese Rechte stehen beispielsweise einem Lizenzgeber nicht zu. Ein solches Marketingkonzept fehlt auch im Vertragshändlersystem. Das Franchising unterscheidet sich vom Agentursystem durch die Stellung des Agenten gegenüber dem Franchisenehmer. Der Agent vermittelt und schließt Geschäfte ausschließlich für Dritte ab. Der Franchisenehmer dagegen tätigt Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Während der Franchisenehmer das unternehmerische Risiko allein trägt, kann der Agent oder Handelsvertreter aus den von ihm getätigten Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Das Risiko trägt der von ihm vertretene Dritte.
Ähnliches gilt für die Unterscheidung zum Filialsystem. Die Filialen sind vom Hauptunternehmen abhängig, während ein wesentliches Merkmal des Franchisenehmers die Selbstständigkeit ist. Das Franchising ist somit im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass bei diesem System rechtlich und wirtschaftlich selbständige Partner unterschiedlicher Wirtschaftsstufen unter Wahrung von Corporate Identity so eng zusammenarbeiten, dass der gegenseitige Leistungsaustausch weit über den Rahmen einer herkömmlichen Geschäftsbeziehung hinausgeht.
Die Abgrenzung zum Vertragshändler ist nicht einfach. Es ist nach der Dichte, Enge und Straffheit der Kooperation zwischen der Absatzzentrale und dem Absatzmittler zu differenzieren. Je enger das Verhältnis, um so eher liegt Franchising vor.
Form
Grundsätzlich ist der Franchisevertrag an keine Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Vertrag bedarf aber grundsätzlich der Schriftform und einer Widerrufsbelehrung, wenn der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag entsprechend § 510 BGB einzuordnen ist und der Franchisenehmer als Existenzgründer i.S.d. § 513 BGB zu behandeln ist. Der Vertrag muss in diesem Fall insgesamt schriftlich abgefasst werden. Das Schriftformerfordernis wird nur erfüllt, wenn alle wesentlichen Angaben, z.B. der Standort des Betriebes des Franchisenehmers, in das Vertragsformular aufgenommen werden. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht setzt nach § 356 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 3 EGBGB voraus, dass der Franchisenehmer eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das ihm für die Dauer von zwei Wochen zustehende Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss erhält. Der Name und die Anschrift des Franchisegebers sowie Dauer und Beginn der Widerrufsfrist müssen enthalten sein.
Arten des Franchising
Gemäß der bis zum 31.5.2000 geltenden Verordnung Nr. 4087/88 definierte die EG-Kommission Franchisevereinbarungen wie folgt: "Franchisevereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen, der Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu nutzen." Entsprechend dieser Definition ist zwischen Waren- und Dienstleistungsfranchising zu unterscheiden. Das Warenfranchising untergliedert sich in Produktions- und Vertriebsfranchising. Beim Produktionsfranchising produziert der Franchisenehmer Waren nach den vom Franchisegeber vorgeschriebenen Richtlinien. Er bietet dann das fertige Produkt unter der Marke oder dem Firmensymbol des Franchisegebers auf dem Markt an. Beim Vertriebsfranchising beschränkt sich die Tätigkeit des Franchisenehmers auf den Verkauf bereits produzierter Waren, die entweder vom Franchisegeber oder Dritten hergestellt werden. Der Franchisegeber übergibt dem Franchisenehmer ein Paket an Leistungen, mit deren Hilfe dieser die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. Der Franchisenehmer hat zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks in erheblichem Maße beizutragen; insbesondere hat er durch seine Vertriebspflicht die Interessen des Franchisegebers zu wahren. Zum Vertriebsfranchising im weitesten Sinne gehören auch die im Franchisesystem getätigten Maklergeschäfte.
Gegenstand von Verträgen üb...