Leitsatz

Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten u.a. die Bestellung eines neuen Verwalters beschlossen. Dieser Beschluss wurde angefochten. Streitig war besonders, ob überhaupt ein wirksames Prozessrechtsverhältnis entstanden war, da wegen der Anfechtung der Wahl des Verwalters die Gefahr bestanden hatte, dieser werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Tatsächlich aber hatte er die Eigentümer über den anhängigen Rechtsstreit informiert. Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter Zustellungsvertreter der Eigentümer, wenn diese Beklagte im Rechtsstreit sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er als Gegner der Eigentümer am Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Eine Gefahr besteht nicht schon, wenn vor der Zustellung die Möglichkeit nicht sachgerechter Unterrichtung im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht fern liegt, ohne dass ein Konflikt zwischen Verwalter und Eigentümern aufgetreten ist. Der Verwalter ist als Zustellungsvertreter nur ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr sachwidriger Information besteht. Die ist erst gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen vertretenen Eigentümern aufritt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 170/11BGH, Urteil vom 9.3.2012 – V ZR 170/11

Fazit:

Diese wichtige Klarstellung des BGH beseitigt insbesondere die Unsicherheit, on nun eine Klage in vergleichbaren Konstellationen zwingend einem Ersatzzustellungsvertreter zuzustellen ist, selbst wenn aufgrund eines ungestörten Vertrauensverhältnisses sichergestellt ist, dass der Verwalter die Eigentümer über den Verlauf eines gegen sie anhängigen Verfahrens ordnungsgemäß unterrichten wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge