Die Wohnungseigentümer beschließen, die Eingangstüren und Briefkastenanlagen reparieren zu lassen. Der Verwalter B soll die X-GmbH beauftragen, die ein Angebot i. H. v. brutto 41.511,66 EUR abgegeben hatte. B ignoriert diesen Beschluss und beauftragt ein anderes Unternehmen (eine Unternehmergesellschaft). Diesem zahlt er 36.300,83 EUR. Ferner beauftragt B eigenmächtig ein Unternehmen mit der Lieferung von Schließzylindern, wofür er diesem 1.917,09 EUR zahlt. Schließlich beauftragt B ein Unternehmen mit dem Anschluss der Türöffnerleitungen an die Sprechanlagen. Die Wohnungseigentümer weigern sich, diese und einige weitere Verträge zu genehmigen. Sie sind der Ansicht, die Leistungen seien mangelhaft und wertlos. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt vor diesem Hintergrund B auf Rückzahlung der von ihm aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommenen Mittel.

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