Leitsatz

Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer in einer kleinen (hier aus vier Eigentümern bestehenden) Anlage ist, ist befugt, in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer offene Wohngeldansprüche geltend zu machen.

 

Fakten:

Aufgrund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses hatte der Verwalter, der gleichzeitig Eigentümer in der aus vier Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft ist, beim Amtsgericht beantragt, den säumigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, an die Eigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters das Wohngeld zu zahlen. Dieser wandte ein, der Verwalter sei zur Geltendmachung des Anspruchs in seinem eigenen Namen nicht befugt - hierfür fehle es an einem ermächtigenden Eigentümerbeschluss. Der Verwalter war jedoch durchaus berechtigt, die Wohngeldansprüche in so genannter Verfahrensstandschaft im eigenen Namen für die übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen. Durch den Eigentümerbeschluss hatten diese den Antragsteller als Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ermächtigt, die Wohngeldrückstände gegen den betreffenden Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen war der Verwalter durch eine Erklärung der übrigen zwei Wohnungseigentümer ermächtigt worden. Entgegen der Meinung des Wohngeldschuldners bedurfte diese Ermächtigung jedenfalls in einer nur aus vier Mitgliedern bestehenden WEG keines gesonderten Eigentümerbeschlusses.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2001, 2Z BR 128/00

Fazit:

Ob der Verwalter entsprechende Ansprüche stets im eigenen Namen geltend machen kann, ist umstritten. Dem BayObLG ist in dem hier entschiedenen Fall jedoch zuzustimmen.

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