Leitsatz

  1. Wahl persönlich geeigneter Beiratsmitglieder
  2. Verwalter muss nicht Rechtsrat gegen sich selbst einholen
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, 29 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Beiratswahl widerspricht nur dann Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei bestehenden Auseinandersetzungen in einer Gemeinschaft reicht es i.d.R. nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung eines Beiratskandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied auszuschließen. An Beiratsmitglieder können nicht die persönlichen Anforderungen, wie etwa an einen Verwalter gestellt werden.
  2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen. Mit einem derartigen Anwaltsauftrag sollte entweder der Beirat oder ein von der Gemeinschaft ermächtigter Wohnungseigentümer beschäftigt werden, bei gleichzeitiger Zuerkennung eines Vorschussanspruchs gegen die Gemeinschaftskasse. Auf diese Weise wird eine Interessenkollision vermieden. Sondereigentümer können ohnehin auch ohne Ermächtigung der Gemeinschaft - allerdings auf eigene Kosten - gegen einen Verwalter vorgehen und dazu auch anwaltlichen Rat einholen, wenn Pflichtverletzungen das Sondereigentum betreffen (vgl. auch BGH v. 2.10.1991, V ZB 9/91, ZMR 1992, 30, 32).
 

Link zur Entscheidung

KG v. 28.1.2004, 24 W 3/02 = ZMR 6/2004, 458KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2004, 24 W 3/02

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