In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart (§ 12 WEG). Wohnungseigentümer K beantragt beim Grundbuchamt am 20.7.2021, eine Eigentumsänderung einzutragen sowie die Löschung einer Erwerbsvormerkung. Mit dem Antrag reicht K eine Zustimmung der Verwalterin S vom 2.7.2021 ein. Die Verwaltereigenschaft der S versucht er durch eine Niederschrift vom 28.6.2017 nachzuweisen. Dort heißt es: "TOP 5 Bestellung des Verwalters. Der Vertrag der Hausverwaltung mit der X-GmbH ist ausgelaufen. Frau S übernimmt die Hausverwaltung. Das Wirtschaftsjahr 2016 wurde 2/3 von Herrn Y und 1/3 von Frau S verwaltet. 2017 übernimmt Frau S die Verwaltung."

Beschluss:

  1. Das Vertragsverhältnis mit der X-GmbH ist Ende 2016 beendet. Die Ablösesumme für das Verwaltungsprogramm und die Einarbeitung beträgt 100 EUR.
  2. Die Konditionen für Frau S werden angepasst auf 17 EUR + MwSt./Wohnung und Monat.”

Das Grundbuchamt meint, diese Niederschrift enthalte keinen Bestellungsbeschluss. Dagegen richtet sich die Beschwerde. K meint hingegen, S sei zum 1.1.2017 zur Verwalterin bestellt worden.

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