Problemüberblick

Der Wechsel des Eigentümers an einem Wohnungseigentum ist im Grundbuch einzutragen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll die Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Gibt es eine Veräußerungsbeschränkung, muss die entsprechende Zustimmung auf diese Weise nachgewiesen werden. Im Fall wird versucht, die Bestellung durch Vorlage der Niederschrift nachzuweisen. Hierfür ist, anders als es das OLG meint, nicht notwendig, das Stimmenverhältnis anzugeben. In der Niederschrift muss auch nicht vermerkt werden, dass der Beschluss festgestellt und verkündet wurde. Der Beschluss muss aber natürlich genannt werden. Und der Beschlusstext muss einwandfrei sein. Im Fall war es nicht so.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen den Wohnungseigentümern Beschlusstexte vorformulieren, die klar und eindeutig sind. Geht es um eine Bestellung, muss es heißen, dass … vom … bis zum … auf Grundlage des Verwaltervertrags vom … zum Verwalter bestellt wurde. Wird anders verfahren, macht, wie im Fall, beispielsweise das Grundbuchamt Ärger.

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