Nach der Bestimmung des § 15a Abs. 2 MaBV ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  • die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
  • das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
  • jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

Zwar nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber der Widerruf der Gewerbeerlaubnis drohen, wenn im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags oder nicht (mehr) ausreichender Deckung nicht unverzüglich für anderweitigen, den Anforderungen des § 15 MaBV genügenden, Versicherungsschutz gesorgt wird.

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