Die Wohnungseigentümer bestellen die X-GmbH erneut zur Verwalterin. Gegen diesen Beschluss erhebt Wohnungseigentümerin K einer Anfechtungsklage. K rügt, es habe im Jahr 2020 und später keine Versammlungen gegeben. Ferner seien erst in der Versammlung vom 8.11.2022 die Jahresabrechnungen 2019, 2020 und 2021 beschlossen worden. Die Jahresabrechnung 2018 sei erst jetzt korrigiert worden. Hinzu komme, dass sich die X-GmbH weigere, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Vor allen Dingen habe es die X-GmbH unterlassen, 2 Wasserschäden in der Wohnung der K zu untersuchen.

Die Entscheidungen

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Zwar seien der X-GmbH bei der Durchführung von Versammlungen bzw. bei der Erstellung der Jahresabrechnungen Versäumnisse anzulasten. Diese erreichten jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtheit eine Schwere, die einer Wiederbestellung entgegenstünden. Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die X-GmbH keine Vergleichsangebote vorgelegt habe. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer sei nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich. Etwas Anderes gelte nur, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert habe. So liege es nicht. Auch habe die X-GmbH der K nicht die Einsicht in die Belege verweigert. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe unwidersprochen vorgetragen, dass K mehrfach die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen vorgeschlagen worden sei. Soweit K rüge, ein Wasserschaden aus dem Jahr 2020 sei bislang nicht beseitigt worden, bestehe zwischen den Parteien Streit, ob und in welchem Umfang Arbeiten durchzuführen seien.

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