Leitsatz

  1. Verwalterbestellung
  2. Bestellungsakt zugleich auch Vertragsangebot an den Verwalter, welches von diesem durch Tätigwerden stillschweigend angenommen wird
 

Normenkette

(§ 26 WEG; § 164 BGB)

 

Kommentar

1. Haben sich um das Verwalteramt zwei Firmen und keine Einzelpersonen beworben, so wird, auch wenn einige der Eigentümer der Ansicht waren, die auf der Versammlung anwesende Person sei Inhaber und nicht lediglich Vertreter der sich bewerbenden Firma, gleichwohl der Betriebsinhaber aus dem Geschäft (nach den Grundsätzen über den Vertragsschluss bei unternehmensbezogenen Geschäften) berechtigt und verpflichtet.

2. Für die Erlangung des Verwalteramts ist neben dem Bestellungsakt der Abschluss eines Verwaltervertrags vonnöten. Mangels abweichenden Inhalts enthält der Bestellungsakt zugleich das Vertragsangebot an den Verwalter, das dieser durch Tätigwerden stillschweigend annimmt (vgl. auch BGH, NJW 1980, 2466; BayObLG, WM 1997, 396).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2000, 2 Wx 33/00, ZWE 3/2002, 133)

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