Problemüberblick
Im Fall hat es ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht, dass das AG im Wege der Beschlussersetzung einen X zum Verwalter bestellt hat. Gegen diese Entscheidung geht jemand vor. Wer die Parteien dieses Rechtsstreits sind, ist nicht ganz deutlich, soll hier aber nicht näher betrachtet werden.
Verwalterbestellung im Wege der Beschlussersetzungsklage
Bestellen die Wohnungseigentümer keinen Verwalter, kann ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage beim AG die Bestellung erreichen. Ist es, wie in aller Regel, dringlich, ist es möglich, diesen Antrag im Wege einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Hierfür bedarf es eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds. Der Verfügungsanspruch ist unproblematisch, da es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, dass es in einer Wohnungseigentumsanlage einen Verwalter als Hauptorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt. Wird jemand allerdings zum Verwalter bestellt, ist das nicht gegen seinen Willen möglich. Der X hätte daher vom Gericht gefragt werden müssen, ob er überhaupt bereit ist, die entsprechende Wohnungseigentumsanlage zu verwalten. Dies scheint das AG übersehen zu haben. Tatsächlich ist daher von Anfang an kein Verwalter bestellt worden. Insoweit kann man fragen, ob der klagende Wohnungseigentümer weiterhin einen Verfügungsgrund hat, dass ein Verwalter erstmals bestellt wird. Ich selbst würde – anders als es das LG getan hat – einen Verfügungsgrund bejahen, da in jeder Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich ein Verwalter zu bestellen ist. Nur in Kleinstanlagen mag es anders sein. Ob es im Fall so ist, lässt sich anhand der Feststellungen leider nicht klären.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Ist eine Verwaltung bereit, sich im Wege der einstweiligen Verfügung durch ein Gericht zum Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage bestellen zu lassen, wird sie häufig auch daran interessiert sein, mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Verwaltervertrag zu schließen. Nach herrschender Meinung soll das Gericht befugt sein, auch insoweit im Wege der Beschlussersetzungsklage den entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer zu ersetzen. Ich selbst halte es hingegen für richtiger, dass die Verwaltung mit den Wohnungseigentümern nach ihrer Bestellung den Verwaltervertrag im Einzelnen aushandelt. Sind diese Vertragsgespräche aus Sicht der Verwaltung nicht mit einem Erfolg gekrönt, ist die Verwaltung immer noch in der Lage, die Bestellung wieder niederzulegen.