Leitsatz

Verwalterbestellung vorrangig durch die Gemeinschaft

 

Normenkette

(§ 26 Abs. 3 WEG)

 

Kommentar

  1. Bestehen für eine Gemeinschaft weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse, einen Verwalter zu bestellen, so ist auch bei erheblichen Spannungen innerhalb der Gemeinschaft kein Raum für die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht gem. § 26 Abs. 3 WEG.
  2. Fehlt ein Verwalter und gibt es auch keinen Verwaltungsbeirat, der eine Eigentümerversammlung einberufen könnte, kann und muss primär Antrag an das Gericht gestellt werden, dass ein Eigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung (mit dem Tagesordnungspunkt der Bestellung eines Verwalters) ermächtigt wird. Die h.R.M. verweist insoweit auf analoge Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB (zum Vereinsrecht). Für einen Antrag auf Bestellung eines Notverwalters besteht insoweit in solchen Fällen kein Rechtsschutzinteresse, da die Gemeinschaft vorrangig dazu berufen ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und damit auch einen Verwalter zu bestellen.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2002, 16 Wx 114/02, ZMR 5/2003, 380)

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