Leitsatz

Eigene Bestellung durch Mehrheitseigentümer?

 

Fakten:

Der Antragsteller und der Antragsgegner in vorliegendem Verfahren sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile verbunden und mit dem des Antragsgegners 64/100. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Auf einer Eigentümerversammlung hatte sich der Mehrheitseigentümer gegen die Stimme des Minderheitseigentümers zum Verwalter bestellt, der den entsprechenden Beschluss angefochten hatte. Die Bestellung des Mehrheitseigentümers zum Verwalter widersprach tatsächlich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Eigentümers zum Verwalter liegt immer dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind und deshalb von vorneherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist. In der Regel entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine ihm nahe stehende Person zum Verwalter bestellt. Und dies gilt selbstverständlich erst Recht dann, wenn der Eigentümer sich auf diesem Wege selbst zum Verwalter bestellt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004, 2Z BR 242/03

Fazit:

Auch diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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