1 Leitsatz
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.
2 Normenkette
§ 26 Abs. 1 WEG
3 SachverhaltDas Problem
Der Ladung zur Versammlung für den 20.2.2018 ist folgende Tagesordnung beigefügt: "Bestellung der T-GmbH zur Verwalterin für den Zeitraum 1.1.2018 bis einschließlich 31.12.2021. Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsabschluss mit der T-GmbH nach Vorgabe des bisherigen Verwaltervertrags mit der E-GmbH." In der Versammlung berichten die Verwaltungsbeiräte, neben dem Angebot der T-GmbH seien 2 weitere Angebote eingeholt worden, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. Der Verwaltungsbeirat als Ganzes spreche sich für die T-GmbH aus. Vor diesem Hintergrund bestellen die Wohnungseigentümer die T-GmbH und bevollmächtigen die Verwaltungsbeiräte zu einem Vertragsschluss nach Vorgabe des Verwaltervertrags mit der E-GmbH. Fraglich ist, ob die Angebote der Mitbewerber den Wohnungseigentümern mit der Ladung zur Versammlung hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
4 Die Entscheidung
Der BGH bejaht die Frage! Bei der Neubestellung eines Verwalters sei es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen. Diese Anforderung sei erfüllt, wenn den Wohnungseigentümern die Angebote zugesendet würden. Es reiche aber auch aus, wenn ihnen die Namen der Bewerber sowie die Eckpunkte ihrer Angebote mitgeteilt würden. Zu den mitzuteilenden Eckpunkten der Leistungsangebote gehörten die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Vergütung, wobei darzustellen sei, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen angeboten werde. Teile der Einladende den Wohnungseigentümern nur die Eckpunkte mit, sei den Wohnungseigentümern, die dieses wünschten, eine Kenntnisnahme der vollständigen Angebote zu ermöglichen.
Hinweis
Vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters sind Alternativangebote einzuholen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Wohnungseigentümer innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums ihre Entscheidung über die Verwalterbestellung auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage treffen können.
Ausblick WEG-Reform
Das WEMoG wird an der Rechtslage nichts Wesentliches ändern. Allerdings kann die Abberufung nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt werden. Offen ist, was das für den Verwaltervertrag bedeutet. Ich selbst meine zurzeit, er könnte nicht mehr auf eine bestimmte Zeit, z. B. für 5 Jahre, abgeschlossen werden.
5 Entscheidung
BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19