Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Der Wohnungseigentumsverwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Fakten:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im vorliegenden Fall zur Zahlung an einen Gläubiger verurteilt. Wegen der entsprechenden Forderung betreibt dieser Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen die Eigentümergemeinschaft und hat in diesem Zusammenhang beantragt, die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Hiergegen wendet sich der Verwalter. Er ist der Auffassung, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
Dieser vorgetragenen Auffassung konnten die Richter nicht folgen. Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ist der Verwalter unter anderem berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren zu führen. § 43 Nr. 5 WEG bezieht sich unter anderem auf Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen. Kommt es aufgrund einer derartigen Klage eines Dritten zu einem Vollstreckungsverfahren gegen die Gemeinschaft, so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu vertreten. Teil des Vollstreckungsverfahrens ist auch die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899 ff. ZPO.
Der Verwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur berechtigt, sondern er ist sogar dazu verpflichtet. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die Gemeinschaft gerichteten Rechnungen zu sorgen hat. Das umfasst auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 22.09.2011, I ZB 61/10BGH, Beschluss vom 22.9.2011 – I ZB 61/10
Fazit:
Zur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft ist in aller Regel nur der Verwalter in der Lage. Das Interesse des Gläubigers an entsprechender Auskunft würde jedenfalls nicht ausreichend dadurch gewahrt, dass sich die Eigentümer erforderlichenfalls vom Verwalter unterrichten lassen können. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dies ohne Weiteres von sich aus tun werden, noch dass sich eine derartige Informationsbeschaffung durch die Eigentümer einfach durchsetzen ließe.