Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Die Verwaltervergütung gehört zu den Kosten der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG (grundsätzliche Verteilung nach Miteigentumsanteilen). Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung jedoch u.a. vereinbart, dass Kosten dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum zugerechnet werden könnten, soweit dies "möglich, zweckmäßig und sachdienlich" sei. Die Verteilung der Verwaltervergütung nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte ist hier nicht nur möglich, sondern auch zweckmäßig und sachdienlich. Der Grund für diese auch der Üblichkeit entsprechende Umlegung liegt darin, dass der Aufwand des Verwalters für die im Vordergrund stehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes für jedes Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich nicht von dessen Wert oder Größe abhängt. Auch vorliegend ging die Verwaltung davon aus, dass die Verwaltung des Teileigentums keinen größeren Aufwand mit sich bringe, als den einer Wohnung. Deshalb wurde auch unterschiedslos ein Betrag von monatlich DM 50,- für alle Sondereigentumseinheiten für erforderlich und angemessen erachtet; dies sei zu Recht "zweckmäßig und sachdienlich" im Sinne der getroffenen Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung.
Aus diesem Grund mussten die Entscheidungen des AG und LG aufgehoben werden.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für alle Rechtszüge von DM 2.941,75
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 17.04.2001, 2Z BR 40/01)
Zu Gruppe 4
Anmerkung:
Um Auslegungsstreitigkeiten dieser Art in Zukunft zu vermeiden, sollten Kostenverteilungsmaßstäbe m.E. in Zukunft zu den einzelnen Kostenpositionen des § 16 Abs. 2 WEG in Gemeinschaftsordnungen möglichst eindeutig vorbestimmt werden. Sicher ist es heute üblich und ohne Frage auch kraft Vereinbarung möglich, gerade zur Aufteilung der Verwaltervergütung einen gleichen Einheits-Maßstab festzulegen. Auch die Arbeit eines Verwalters kann weitgehend gleichbewertet werden bei kleinen oder großen Wohnungen, betrachtet man insbesondere die Abrechnungsarbeiten als eine der wesentlichsten Aufgaben eines Verwalters. Aus Sicht eines 1-Zimmer-Appartement-Eigentümers dürfte es allerdings kaum als "zweckmäßig und sachdienlich" anzusehen sein, wenn er insoweit gleichbelastet wird wie etwa ein Eigentümer einer großen Penthouse-Terrassenwohnung. Auf welche Interessen muss hier also in Auslegung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe abgestellt werden?