Alexander C. Blankenstein
zwischen
Frau/Herrn/Firma _____________________
– im Folgenden als Eigentümer bezeichnet –
und
Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße), _____ (PLZ), ___________ (Ort)
– im Folgenden als Verwalter bezeichnet –
Gegenstand dieses Vertrags ist die Verwaltung der mit der Nr. ___ in der Teilungserklärung vom _________ nebst Aufteilungsplan bezeichneten Sondereigentumseinheit des Eigentümers in der Wohnungseigentumsanlage _____________________ (Straße, PLZ und Ort). Bei dieser Sondereigentumseinheit handelt es sich um eine Wohnungseigentumseinheit/Teileigentumseinheit.
Zu der Sondereigentumseinheit gehört:
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Stellplatz/Garage mit der Nr. _____ |
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____ Keller mit der Nr. ___ |
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____ Hobbyraum mit der Nr. ___ |
Abschnitt I Laufzeit und Beendigung des Verwaltervertrags |
§ 1 Vertragslaufzeit
(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am _________. Er wird für die Dauer von __ Jahren geschlossen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn der Vertrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 2 Verwalterpflichten bei Vertragsbeendigung
(1) Im Zuge der Beendigung des Vertragsverhältnisses – unerheblich aus welchem Grund – hat der Verwalter dem Eigentümer unverzüglich sämtliche das jeweilige Mietverhältnis betreffenden Unterlagen sowie sämtliche vom Eigentümer erhaltenen Objektunterlagen an diesen herauszugeben. Entsprechendes gilt für Unterlagen, die der Verwalter in seiner Funktion als Sondereigentumsverwalter der Sondereigentumseinheit von Dritten erhalten hat.
(2) An den in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen steht dem Verwalter aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Abschnitt II Aufgaben des Verwalters |
§ 3 Grundsätze
Dem Verwalter obliegt die Betreuung der vertragsgegenständlichen Sondereigentumseinheit im Namen und im Auftrag des Eigentümers. Er hat die nachfolgend geregelten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in der Wohnungswirtschaft zu erfüllen.
§ 4 Vermietung
(1) Im Fall der Neuvermietung ist der Verwalter berechtigt, den Mietvertrag namens und im Auftrag des Eigentümers mit dem Mieter abzuschließen. Der Verwalter hat dabei das in Anlage I beigefügte Muster eines Mietvertrags zu verwenden, das Bestandteil dieses Vertrags ist.
(2) Im Fall der Neuvermietung obliegt dem Verwalter die Mieterakquise. Der Verwalter ist ohne entsprechenden Auftrag des Vermieters nicht berechtigt, bei der Mietersuche einen Makler zu beauftragen, es sei denn, den Eigentümer treffen insoweit keine Kosten.
(3) Der Verwalter hat sich von potenziellen Mietern eine Mieterselbstauskunft nach dem in Anlage II beigefügten Muster, das Bestandteil dieses Vertrags ist, sowie eine aktuelle Schufa-Auskunft aushändigen zu lassen.
(4) Anlässlich der Übergabe der Sondereigentumseinheit an einen Mieter, hat der Verwalter die Zählerstände abzulesen und ein schriftliches Übergabeprotokoll zu fertigen und nach Möglichkeit vom Mieter gegenzeichnen zu lassen. Der Verwalter soll den Zustand der Mieträume möglichst anhand digitaler Lichtbilder dokumentieren.
§ 5 Mietinkasso
(1) Dem Verwalter obliegt das Mietinkasso. Er hat insoweit auf den Namen des Eigentümers ein offenes Fremdkonto einzurichten. Die gesondert ausgestellte Verwaltervollmacht enthält die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters im Außenverhältnis. Der jeweilige Mieter ist zu verpflichten, Zahlungen auf dieses Konto zu leisten.
(2) Geleistete Barkautionen hat der Verwalter bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen und auf ein auf den Namen des Eigentümers lautendes Treuhandkonto einzuzahlen.
(3) Die vom Mieter geleisteten Zahlungen sind jeweils zum 10. Tag des Kalendermonats unter Abzug der Verwaltervergütung und sonstiger Kosten dem Vermieter auf folgendes Konto anzuweisen:
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Bankinstitut: _____________________________ |
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IBAN: ______________________ |
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BIC: ______________________ |
(4) Befindet sich der Mieter in Verzug mit einer Mietzahlung, hat ihn der Verwalter entsprechend schriftlich zu mahnen und zur Zahlung aufzufordern. Befindet sich der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug, ist der Eigentümer unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Nach Entschließung des Eigentümers hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte des Eigentümers zu beauftragen.
§ 6 Betriebskostenabrechnung
(1) Der Verwalter hat die jährliche Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erstellen und sicherzustellen, dass diese dem Mieter innerhalb dieser Frist beweisbar zugeht.
(2) Für den Fall, dass die wohnungseigentumsrechtliche Jahresabrechnung als Grundlage der Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb angemessene...