Leitsatz

Ob dem Verwalter Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung, zur Unterrichtung der Eigentümer über Renovierungsarbeiten sowie über laufende Gerichtsverfahren als Aufwendungen gesondert ersetzt werden, bestimmt sich nach dem Verwaltervertrag.

 

Fakten:

Der Verwaltervertrag enthielt vorliegend keine ausdrückliche Regelungen über einen Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters, was die Kosten hinsichtlich der Information der Wohnungseigentümer anging. Konkret war die Eigentümergemeinschaft an einem Rechtsstreit beteiligt, in dessen Rahmen der Verwalter als Zustellungsvertreter fungierte und zur Information der Eigentümer Sachstandsberichte über den Stand des Verfahrens versandte. Die Aufwendungen für Kopie und Versand entnahm er dem Gemeinschaftskonto. Das wurde aber aufgrund Anfechtung eines der Eigentümer seitens der Richter bemängelt. Denn die zur Information über ein laufendes Verfahren aufgewandten Kosten führen nicht zu einem Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters, sondern wurzeln direkt im Innenverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Daher fallen diese auch unter die Verwaltungskosten nach § 16 Abs. 2 WEG. Ob derartige Kosten neben der Verwaltervergütung gesondert zu ersetzen sind, ergibt sich in erster Linie aus entsprechenden Beschlüssen oder aber dem Verwaltervertrag.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.05.2001, 2Z BR 133/00

Fazit:

Hier sind die Meinungen freilich geteilt. Gewichtige Literaturmeinungen sind der Auffassung, dass derartige Kosten generell neben der Verwaltervergütung geschuldet sind. Die Rechtsprechung teilt überwiegend die Auffassung des BayObLG.

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