1 Leitsatz
Um eine Klagepauschale als Sondervergütung wirksam dem Wohnungseigentümer als Verursacher/Veranlasser belasten zu können, ist eine Regelung im Verwaltervertrag ungenügend. Es bedarf eines Beschlusses nach § 21 Abs. 7 WEG a. F.
2 Normenkette
§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 26 WEG
3 Das Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B im Wege der Klage vor. Die Klage ist in der Hauptsache erfolgreich. Daneben beantragt K, dass B eine Sondervergütung des Verwalters und 5 EUR Mahnkosten pro Mahnung bezahlen soll.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! K stehe gegen B kein Anspruch auf Ersatz der Sondervergütung zu. K mache die Klagepauschale als Verzugsschaden geltend. Insoweit gelte jedoch allgemeines materielles Schadensrecht. Danach sei der eigene Zeitaufwand des Geschädigten nicht erstattungsfähig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit, Sondervergütungen einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. Viele "Sondervergütungstatbestände" hätten Verwalterleistungen zum Gegenstand, die auf die Anforderung oder auf das Verschulden einzelner Eigentümer zurückgehen würden. Derartige Kosten sollten nach dem Willen der Wohnungseigentümer regelmäßig diejenigen Wohnungseigentümer tragen, die sie veranlasst haben. Für eine Kostenanlastung genüge eine Klausel im Verwaltervertrag aber nicht. Durch den Verwaltervertrag könnten keine Pflichten zulasten der einzelnen Wohnungseigentümer begründet werden. Hingegen wäre ein Beschluss gem. § 21 Abs. 7 WEG a. F. vorstellbar. Dieser sei aber nicht behauptet. Auf die Mahnkosten habe K einen Anspruch. Allerdings nur in Höhe von 2,50 EUR.
Hinweis
- Die Entscheidung zu einer Sondervergütung ist zum Vor-Reformrecht ergangen. Im neuen Recht besteht schon keine Beschlusskompetenz, einem Wohnungseigentümer eine Sondervergütung des Verwalters anzulasten. § 21 Abs. 7 WEG ist ersatzlos entfallen. Allerdings besteht jetzt die Möglichkeit, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Umlageschlüssel für diese Kosten zu bestimmen. Auch dann könnten diese Kosten aber nicht eingeklagt werden. Sie wären auf den entsprechenden Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung umzulegen und Teil des Nachschusses.
- Soweit es um die Mahnkosten geht, gilt nichts anderes. Auch hier können entsprechende Sondervergütungen nicht durch Beschluss einem Wohnungseigentümer angelastet werden. Auch hier ist es aber möglich, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Umlageschlüssel für diese Kosten zu bestimmen.
4.1 Entscheidung
AG Bochum, Urteil v. 9.10.2020, 94 C 22/20